Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Was Vereine & Verbände wissen müssen


Das digitale Zeitalter soll für alle zugänglich sein – das ist das Ziel des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch Vereine und Verbände sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote – von Websites bis hin zu Apps – für Menschen mit Behinderungen und andere benachteiligte Gruppen barrierefrei zugänglich sind.

 

Es ist entscheidend, dass Organisationen die Anforderungen dieses Gesetzes verstehen und umsetzen, um Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Alles, was Sie als Verein oder Verband über das BFSG wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Worum geht es im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
  1. Wann gelten digitale Angebote als barrierefrei?
  1. Welche digitalen Angebote sind vom BFSG betroffen?
  1. Welche Pflichten gehen mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz einher?
  1. Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?
  1. Was ist unser Fazit zum neuen Gesetz?
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Das Wichtigste in Kürze:

 

  1. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie auch für gemeinnützige Organisationen um.
  1. Digitale Angebote wie Websites, Apps und Online-Dienste gelten als barrierefrei, wenn sie ohne fremde Hilfe nutzbar und mit mindestens zwei Sinnen wahrnehmbar sind.
  1. Verstöße gegen das BFSG können Bußgelder bis 100.000 Euro, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Rückrufe zur Folge haben.

 

1. Worum geht es im Barrierefreiheits-
stärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und zielt darauf ab, die Anforderungen der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie auf digitale Angebote sowohl in der Privatwirtschaft als auch im gemeinnützigen Sektor umzusetzen. Für Vereine und Verbände bedeutet dies eine erhebliche Erweiterung ihrer Pflichten im Bereich der digitalen Barrierefreiheit.

 

Bislang waren vor allem öffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Das BFSG erweitert diese Anforderungen nun auch auf den privaten und gemeinnützigen Sektor, um sicherzustellen, dass auch Menschen mit Behinderungen, ältere Personen und Menschen mit geringen digitalen Fähigkeiten gleichberechtigt am digitalen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.

 

Unser Tipp: Beginnen Sie frühzeitig mit der Überprüfung und Anpassung Ihrer digitalen Angebote. Eine barrierefreie Gestaltung nicht nur der Websites, sondern auch von Software und digitalen Produkten, kann nicht nur rechtliche Konsequenzen vermeiden, sondern auch neue Kundengruppen erschließen.

 

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2. Wann gelten digitale Angebote als
barrierefrei?

Um als barrierefrei zu gelten, müssen digitale Angebote bestimmte Anforderungen erfüllen, die im BFSG festgelegt sind. Für Vereine und Verbände bedeutet dies, dass ihre Websites, Apps und anderen digitalen Dienste so gestaltet sein müssen, dass sie von allen Nutzern problemlos genutzt werden können, unabhängig von deren individuellen Fähigkeiten. Konkret bedeutet dies:

 

  1. Zugänglichkeit: Die Angebote müssen ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Das umfasst sowohl die technische Zugänglichkeit als auch die Nutzerfreundlichkeit.
  2. Multisensorische Wahrnehmung: Informationen müssen über mindestens zwei Sinne wahrnehmbar sein, z.B. visuell und auditiv.
  3. Technische Standards: Es wird vermutet, dass Angebote barrierefrei sind, wenn sie bestimmten technischen Normen (z.B. DIN- oder ISO-Standards) entsprechen, die die Kriterien des BFSG erfüllen.

 

Hinweis: Das Barrierefreiheitsgesetz beinhaltet sogenannte Konformitätsvermutungen. Sofern Produkte und Dienstleistungen spezifischen technischen Normen, wie DIN- oder ISO-Standards, entsprechen und diese Normen die Kriterien des BFSG erfüllen, wird angenommen, dass diese barrierefrei funktionieren.

 

Barrierefreiheitsanforderungen im Überblick

Im Detail bestehen folgende Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen:

 

  1. Informationsvermittlung: Produktinformationen und Dienstleistungen müssen in verschiedenen Formaten bereitgestellt werden, z.B. als Text, Audio oder Braille. Verpackungen und Bedienungsanleitungen sollten klar strukturiert und in einfacher Sprache abgefasst sein.
  2. Bedienbarkeit: Digitale Produkte sollten so gestaltet sein, dass sie sowohl visuell als auch auditiv nutzbar sind. Die Bedienung muss intuitiv sein, um den Zugang für Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten zu erleichtern.
  3. Benutzerschnittstellen: Die Gestaltung der Benutzeroberflächen muss anpassbar sein und auf die individuellen Bedürfnisse der Nutzer eingehen können. Visuelle Elemente sollten klar erkennbar und einfach zu bedienen sein.
  4. Selbstbedienungsterminals: Diese sollten über Sprachausgabe- und Anpassungsfunktionen verfügen. Bedienungselemente müssen gut sichtbar und ertastbar sein.
  5. E-Book-Reader: Neben dem Textformat muss eine Vorlesefunktion verfügbar sein.
  6. Dienstleistungen: Informationen über Dienstleistungen müssen in verschiedenen sensorischen Kanälen verfügbar sein, leicht auffindbar, gut lesbar, verständlich und einfach zu navigieren.

 

 


 

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3. Welche digitalen Angebote sind vom BFSG betroffen?

Vereine und Verbände müssen ihre digitalen Angebote prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des BFSG entsprechen. Insbesondere folgende digitale Produkte und Dienstleistungen fallen unter die Regelungen des Gesetzes:

 

Produkte:

  1. Hardwaresysteme für Universalrechner und Betriebssysteme für Verbraucher (z.B. Computer),
  2. Selbstbedienungsterminals (z.B. Geldautomaten, Check-In-Automaten),
  3. Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste (z.B. Mobiltelefone),
  4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher),
  5. E-Book-Reader.

 

Dienstleistungen:

  1. Telekommunikationsdienste,
  2. Teilbereiche von Personenbeförderungsdiensten (z.B. Vereinswebseiten, Apps, elektronische Ticketdienste),
  3. Bankdienstleistungen,
  4. E-Book-Software,
  5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. E-Commerce oder Online-Terminbuchungs-Tools).

 

Vereine und Verbände, die solche digitalen Angebote bereitstellen, müssen sicherstellen, dass diese den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

 

Welche Organisationen sind betroffen?

Grundsätzlich sind alle Organisationen, die die im BFSG genannten Produkte handeln, fertigen oder importieren sowie die genannten Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.

 

Wichtig: Eine Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, jedoch nicht für solche, die Produkte herstellen. Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro. Für Selbstbedienungsterminals gelten die Regelungen erst ab 2040.

 

Beispiele für Vereine, Verbände und ehrenamtliche Organisationen:

 

  1. Kleiner gemeinnütziger Verein: Wenn Ihr Verein keine digitalen Dienstleistungen anbietet, ist er möglicherweise nicht direkt betroffen. Es ist jedoch ratsam, die Anforderungen des BFSG zu prüfen, insbesondere wenn Sie eine Website betreiben. Auch wenn Ihre Website derzeit nur einfache Informationen bereitstellt, könnte sie potenziell unter das Gesetz fallen, wenn sie nicht barrierefrei gestaltet ist.
  1. Größerer Verband: Organisationen, die umfangreiche digitale Angebote anbieten oder Apps nutzen, sind verpflichtet, diese barrierefrei zu gestalten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Das gilt besonders dann, wenn diese digitalen Plattformen der Mitgliederverwaltung oder dem Informationsaustausch dienen.
  1. Ehrenamtliche Organisationen: Organisationen, die Online-Spendenplattformen betreiben oder digitale Beratungsdienste anbieten, müssen ebenfalls sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote den Anforderungen des BFSG entsprechen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

Auch als kleiner Verein sollten Sie die Anforderungen des BFSG genau prüfen, insbesondere wenn Sie digitale Angebote nutzen. Die Verpflichtungen gelten zwar vornehmlich für Organisationen mit umfangreicheren digitalen Angeboten, aber auch kleinere Vereine könnten betroffen sein, wenn ihre Website oder andere digitale Dienste für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass Sie den Anforderungen entsprechen.

 

4. Welche Pflichten gehen mit dem
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz einher?

Vereine und Verbände dürfen digitale Produkte und Dienstleistungen nur dann anbieten, wenn diese den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG gerecht werden. Das bedeutet, dass sie an einem Konformitätsbewertungsverfahren teilnehmen und eine Konformitätserklärung vorlegen müssen.

 

Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

 

  1. Kennzeichnungspflichten: Produkte dürfen nur vertrieben werden, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind. Dies schließt die Produktnummer, Typennummer, Seriennummer, den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie die CE-Kennzeichnung ein.
  2. Gebrauchsanleitungen: Den Produkten müssen Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sein, die ebenfalls barrierefrei gestaltet sein müssen.
  3. AGB für Dienstleistungen: Dienstleister müssen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Einhaltung der Barrierefreiheitskriterien hinweisen und eine barrierefreie Beschreibung der Dienstleistungen bereitstellen.

 

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5. Welche Konsequenzen drohen bei
einem Verstoß?

Vereine und Verbände, die gegen die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) verstoßen, müssen mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Gemäß dem Behindertengleichstellungsgesetz haben sowohl Verbraucher als auch anerkannte Verbände und Einrichtungen das Recht, bei einem Verstoß die Marktüberwachungsbehörde der Bundesländer zu kontaktieren.

 

Die möglichen Sanktionen sind vielfältig und reichen von der Anordnung eines Rückrufs oder der Einstellung des betroffenen Produkts oder der Dienstleistung durch die Marktüberwachungsbehörde bis hin zur Verhängung von Bußgeldern, die bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 100.000 Euro betragen können. Darüber hinaus haben Mitbewerber das Recht, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen geltend zu machen, was in der Folge zu Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen führen kann.

 

6. Was ist unser Fazit zum neuen Gesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt für Vereine und Verbände eine bedeutende Erweiterung der bisherigen Pflichten dar. Es trägt dazu bei, die digitale Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu verbessern, indem es die Barrierefreiheitsanforderungen auf den privaten und gemeinnützigen Sektor ausweitet.

 

Organisationen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten, müssen sicherstellen, dass sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Vorgaben des BFSG und die Implementierung entsprechender Maßnahmen sind daher unerlässlich.

 

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