Das digitale Zeitalter soll für alle zugänglich sein – das ist das Ziel des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch Vereine und Verbände sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote – von Websites bis hin zu Apps – für Menschen mit Behinderungen und andere benachteiligte Gruppen barrierefrei zugänglich sind.
Es ist entscheidend, dass Organisationen die Anforderungen dieses Gesetzes verstehen und umsetzen, um Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Alles, was Sie als Verein oder Verband über das BFSG wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und zielt darauf ab, die Anforderungen der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie auf digitale Angebote sowohl in der Privatwirtschaft als auch im gemeinnützigen Sektor umzusetzen. Für Vereine und Verbände bedeutet dies eine erhebliche Erweiterung ihrer Pflichten im Bereich der digitalen Barrierefreiheit.
Bislang waren vor allem öffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Das BFSG erweitert diese Anforderungen nun auch auf den privaten und gemeinnützigen Sektor, um sicherzustellen, dass auch Menschen mit Behinderungen, ältere Personen und Menschen mit geringen digitalen Fähigkeiten gleichberechtigt am digitalen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.
Unser Tipp: Beginnen Sie frühzeitig mit der Überprüfung und Anpassung Ihrer digitalen Angebote. Eine barrierefreie Gestaltung nicht nur der Websites, sondern auch von Software und digitalen Produkten, kann nicht nur rechtliche Konsequenzen vermeiden, sondern auch neue Kundengruppen erschließen.
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Um als barrierefrei zu gelten, müssen digitale Angebote bestimmte Anforderungen erfüllen, die im BFSG festgelegt sind. Für Vereine und Verbände bedeutet dies, dass ihre Websites, Apps und anderen digitalen Dienste so gestaltet sein müssen, dass sie von allen Nutzern problemlos genutzt werden können, unabhängig von deren individuellen Fähigkeiten. Konkret bedeutet dies:
Hinweis: Das Barrierefreiheitsgesetz beinhaltet sogenannte Konformitätsvermutungen. Sofern Produkte und Dienstleistungen spezifischen technischen Normen, wie DIN- oder ISO-Standards, entsprechen und diese Normen die Kriterien des BFSG erfüllen, wird angenommen, dass diese barrierefrei funktionieren.
Im Detail bestehen folgende Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen:
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Vereine und Verbände müssen ihre digitalen Angebote prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des BFSG entsprechen. Insbesondere folgende digitale Produkte und Dienstleistungen fallen unter die Regelungen des Gesetzes:
Produkte:
Dienstleistungen:
Vereine und Verbände, die solche digitalen Angebote bereitstellen, müssen sicherstellen, dass diese den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Grundsätzlich sind alle Organisationen, die die im BFSG genannten Produkte handeln, fertigen oder importieren sowie die genannten Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.
Wichtig: Eine Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, jedoch nicht für solche, die Produkte herstellen. Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro. Für Selbstbedienungsterminals gelten die Regelungen erst ab 2040.
Beispiele für Vereine, Verbände und ehrenamtliche Organisationen:
Auch als kleiner Verein sollten Sie die Anforderungen des BFSG genau prüfen, insbesondere wenn Sie digitale Angebote nutzen. Die Verpflichtungen gelten zwar vornehmlich für Organisationen mit umfangreicheren digitalen Angeboten, aber auch kleinere Vereine könnten betroffen sein, wenn ihre Website oder andere digitale Dienste für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass Sie den Anforderungen entsprechen.
Vereine und Verbände dürfen digitale Produkte und Dienstleistungen nur dann anbieten, wenn diese den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG gerecht werden. Das bedeutet, dass sie an einem Konformitätsbewertungsverfahren teilnehmen und eine Konformitätserklärung vorlegen müssen.
Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
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Vereine und Verbände, die gegen die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) verstoßen, müssen mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Gemäß dem Behindertengleichstellungsgesetz haben sowohl Verbraucher als auch anerkannte Verbände und Einrichtungen das Recht, bei einem Verstoß die Marktüberwachungsbehörde der Bundesländer zu kontaktieren.
Die möglichen Sanktionen sind vielfältig und reichen von der Anordnung eines Rückrufs oder der Einstellung des betroffenen Produkts oder der Dienstleistung durch die Marktüberwachungsbehörde bis hin zur Verhängung von Bußgeldern, die bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 100.000 Euro betragen können. Darüber hinaus haben Mitbewerber das Recht, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen geltend zu machen, was in der Folge zu Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen führen kann.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt für Vereine und Verbände eine bedeutende Erweiterung der bisherigen Pflichten dar. Es trägt dazu bei, die digitale Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu verbessern, indem es die Barrierefreiheitsanforderungen auf den privaten und gemeinnützigen Sektor ausweitet.
Organisationen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten, müssen sicherstellen, dass sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Vorgaben des BFSG und die Implementierung entsprechender Maßnahmen sind daher unerlässlich.
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