Als gemeinnützig werden Organisationen und Projekte bezeichnet, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Viele gemeinnützige Organisationen in Deutschland sind als eingetragener oder nicht eingetragener Verein organisiert. Ziele der gemeinnützigen Tätigkeit können u.a. Förderung von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur oder von Umwelt-, Tier- und Naturschutz sein. Die Gemeinnützigkeit birgt für Organisationen Vorteile wie Steuerbegünstigungen und die Möglichkeit, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.
Gemeinnützige Vereine können zwar verschiedene Zwecke verfolgen und getrennte Abteilungen haben, jedoch werden satzungsmäßige Tätigkeiten innerhalb des gesamten Vereins bewertet. Beispielsweise kann die Gemeinnützigkeit nur dem Gesamtverein zuerkannt werden, nicht seinen einzelnen Abteilungen – auch wenn sie rechtlich selbständig sind.
Durch die Geschäftsordnung werden die Rechte & Pflichten des Vorstands im Rahmen der Gesetze und der Satzung geregelt. Sie stellt die Gesamtheit aller Richtlinien dar, die im Verein gelten damit ein rechtssicherer und wirksamer Arbeitsablauf gewährleistet werden kann. Sie enthält daher Bestimmungen über die innere Organisation des Vereins.
Zur Gründung eines Vereins sind mindestens 7 Gründungsmitglieder notwendig. Die Gründungsmitglieder unterschreiben in der Gründungsversammlung den Entwurf der Satzung, der von der Gründungsversammlung beschlossen wird.
Eine Gründungsversammlung konstituiert den Verein. Um einen rechtsfähigen Verein zu gründen und einzutragen, müssen zur Gründungsversammlung im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es sind (mindestens) 7 Gründungsmitglieder vorhanden, es liegt der Entwurf einer Satzung vor, die von der Gründungsversammlung beschlossen und von (mindestens) 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben wird und der von der Gründungsversammlung gewählte Vorstand meldet den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. Der letzte Schritt entfällt bei einem nicht eingetragen Verein.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält das Sonderrecht der Kaufleute bzw. der Gewerbetreibenden und ist in Deutschland Bestandteil des Privatrechts. Im HGB gilt die rechtliche, nicht die wirtschaftliche Definition von Kaufmann.
Als Handelsregister wird ein vom Amt geführtes öffentliches Verzeichnis bezeichnet, in dem die Namen der Inhaber und Inhaberinnen von Gewerbebetrieben eingetragen werden. Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen.
Die Hauptversammlung ist das oberste und wichtigste Organ des Vereins. Die Versammlung gilt als zentrale Veranstaltung. Sie findet meist einmal jährlich statt (ordentliche Versammlung). Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen.
Als Idealverein, auch nicht wirtschaftlicher Verein, wird im deutschen Recht ein Verein bezeichnet, der vorwiegend ideelle Zwecke verfolgt. Ein Idealverein ist nicht zwangsläufig gemeinnützig, darf aber nicht als Hauptzweck wirtschaftliche Interessen, also die Erzielung von Gewinnen haben.
Als ideelle Zwecke gelten z.B. religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche, wohltätige, gesellige und ähnliche nicht wirtschaftliche Zwecke.
In einem Jahresbericht werden sämtliche Aktivitäten des abgelaufenen Jahres durch den Vorstand eines Vereins erstellt und zusammengefasst. Der Vorstand ist den Mitgliedern in der Hauptversammlung zur Auskunft verpflichtet.
Juristische Personen sind Personenvereinigungen oder Zweckvermögen mit vom Staat anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten und kann in eigenem Namen klagen und verklagt werden.
Ein kaufmännisches Gewerbe liegt vor, wenn dieses auf eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Anhaltspunkte für Vereine & Verbände als eintragungspflichtige Kaufleute können die Höhe der Umsätze oder eine Vielzahl von Kunden und Lieferanten sein. Für ein kaufmännisches Gewerbe schreibt das Handelsgesetzbuch (HGB) die Eintragung in das Handelsregister vor.
Kirchliche Zwecke erfüllen durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften.
Der Begriff Kündigung bezeichnet die Auflösung der Mitgliedschaft bzw. den Austritt aus dem Verein.
Die Hauptversammlung wird in der Regel durch die in der Satzung vorgesehene Person geleitet. Sieht die Satzung keine Regelung vor, ist der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, als geschäftsführendes Organ für die Leitung der Hauptversammlung zuständig.
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