Bekanntmachung, Liquidation & Eintragung

Auflösung eines Vereins


Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür müssen keine besonderen Gründe vorliegen. Voraussetzung für den Beschluss ist lediglich die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

Gründe für eine Vereinsauflösung können sein: Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Wegfall aller Mitglieder oder eine zeitliche Befristung der Existenz des Vereins.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Wie Sie über die Auflösung des Vereins abstimmen und sie bekannt machen.
  2. Wie sie den aufgelösten Verein liquidieren und den Überschuss verteilen.
  3. Wann und wo sie die Auflösung des Vereins im Register eintragen lassen müssen.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Die Auflösung des Vereins muss über seine Marketingkanäle bekannt gegeben werden. Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche an das Vereinsvermögen anzumelden.

 

  1. Bei der Liquidation werden die laufenden Aktivitäten des Vereins beendet, die Forderungen eingetrieben und die Gläubiger ausgezahlt. Der Überschuss wird entsprechend verteilt.

 

  1. Die Auflösung des Vereins sowie die Beendigung der Liquidation müssen vom Vorstand nach Abschluss der Liquidation in das Vereinsregister eingetragen werden. Ausgenommen hiervon sind nur insolvenzbedingte Auflösungen.

 

  1. In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlose Muster & Vorlagen zum Download für Ihren Verein - darunter auch Musterdokumente zur Auflösung eines Vereins sowie Wahl- & Abstimmungsbögen.

1. Bekanntmachung der Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins muss auf den Marketingkanälen bekannt gegeben werden, welche in der Vereinssatzung dafür festgelegt wurden - bspw. in einer Zeitung, der Vereinswebsite oder über die Social-Media-Kanäle. Wurden keine Regelungen getroffen, muss die Auflösung in den amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts veröffentlicht werden.

 

Anmeldung der Ansprüche

Wichtig bei der Auflösung eines Vereins ist, dass mit der Bekanntmachung die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Ansprüche an das Vereinsvermögen anzumelden.

 

Formulierungsvorschlag

„Der Verein [Name eintragen] wurde aufgelöst. Die Gläubiger des Vereins werden gebeten, ihre Ansprüche beim Liquidator [Name, Anschrift, Kontaktdaten eintragen] anzumelden“.

 


2. Liquidation des Vereinsvermögens

Wenn ein Verein aufgelöst oder ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wird, geht das Vermögen an die Personen über, die in der Satzung des Vereins benannt sind. Die Satzung kann vorsehen, dass die Berechtigten durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Organs des Vereins bestimmt werden. Nach seiner Auflösung existiert der Verein noch so lange, bis die Liquidation abgehandelt wurde. Sollte der Verein kein Vermögen besitzen oder dieses an den Fiskus fallen, findet keine Liquidation statt. 

 

Die Rolle der Liquidatoren, also derjenigen Personen, die zur Auflösung des Vereines vorgesehen sind, übernehmen in der Regel die bisherigen Vorstände oder andere Organe des Vereins. Es sei denn, in der Satzung wurde etwas anderes vereinbart oder in der Mitgliederversammlung wurden gemäß §48 BGB andere Liquidatoren bestimmt.

 

Aufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren sind gemäß § 49 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, den Verein abzuwickeln. Das bedeutet, dass sie die laufenden Aktivitäten des Vereins beenden, die Forderungen des Vereins eintreiben, das verbleibende Vermögen in Bargeld umwandeln, die Gläubiger auszahlen und den Überschuss an die entsprechenden Berechtigten verteilen müssen.

 

Die Aufgaben der Liquidatoren werden in §49 BGB geregelt. Hierzu gehören: 

  1. Beendigung der laufenden Geschäfte 
  2. Einziehung noch offener Forderungen 
  3. Begleichung von Verbindlichkeiten 
  4. Umsetzung des noch übrig gebliebenen Vermögens in Geld 
  5. Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen

 

Das Sperrjahr

Nach der Bekanntmachung der Vereinsauflösung tritt ein Sperrjahr in Kraft. Während dieser Zeit ist es die Aufgabe der Liquidatoren, das Vereinsvermögen zu liquidieren, offene Forderungen zu begleichen und Gläubigeransprüche zu erfüllen.

Mit Abschluss der Liquidation wird die Vereinsauflösung im Vereinsregister eingetragen, und die Löschung des Vereins kann erfolgen. Die Anmeldung zur Löschung muss von den Liquidatoren unterzeichnet werden, wodurch die Vereinsauflösung offiziell wird.

Hinweis: Beachten Sie auch, dass gemäß § 53 BGB die Liquidatoren als Gesamtschuldner haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen oder das Vereinsvermögen unrechtmäßig vor der Begleichung von Gläubigeransprüchen auszahlen.

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Nicht selten passiert es, dass der Verein wegen Versäumnissen, fehlerhaften Handelns oder Schädigungen Dritter hohe Haftungsaufforderungen erhält, die ihm die finanzielle Grundlage nehmen. Eine passende Versicherung kann den Verein vor solchen Haftungsfällen und seiner Auflösung schützen.

 

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3. Verteilung des Überschusses

Sobald die Verbindlichkeiten der Gläubiger beglichen wurden, zählt das restliche Vermögen als Überschuss. Die Verteilung erfolgt nach Ablauf eines Sperrjahres an die Anfallberechtigten. Wer „anfallberechtigt“ ist, kann der Verein selbst in seiner Vereinssatzung festlegen. Sollte dort keine Regelung getroffen sein, können die Anfallberechtigten auch bei einer Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

Hinweis: In der e24-Community erhalten Vereine & Verbände kostenlosen Zugang zu Musterdokumenten, welche die Vereinsverwaltung entlasten - darunter auch Muster zu Wahlen & Abstimmungen einer Mitgliederversammlung sowie Muster zur Auflösung des Vereins.

Ist beides nicht möglich, geht das Vermögen zu gleichen Teilen an die aktuell vorhandenen Mitglieder, sofern der Verein laut Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente. Ist dies nicht der Fall, geht das restliche Vermögen an das Land, in dem der Vereinssitz lag. Erst wenn das Vereinsvermögen an die Anfallberechtigten ausgezahlt wurde, ist die Liquidation beendet. 

 

Was passiert nach der Auflösung mit den Dokumenten des Vereins?  

Nach der Auflösung eines Vereins gibt es keine festgelegte gesetzliche Frist für die Aufbewahrung von Dokumenten. Empfehlenswert ist jedoch, sich an den Vorgaben des Handelsrechts zu orientieren und bestimmte Unterlagen für mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Entscheidung über den Aufbewahrungsort sollte idealerweise auf einer Mitgliederversammlung getroffen werden. Gleichzeitig ist es wichtig, personenbezogene Daten angesichts der Datenschutzbestimmungen so weit wie möglich zu löschen.


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4. Eintragung der Auflösung im Vereinsregister

Die Auflösung des Vereins sowie die Beendigung der Liquidation müssen vom Vorstand nach Abschluss der Liquidation in das Vereinsregister eingetragen werden. Ausgenommen hiervon sind nur insolvenzbedingte Auflösungen, deren Eintragung von Amts wegen vorgenommen wird.

 

In allen anderen Fällen muss der Vorstand beim zuständigen Registergericht eine notariell beglaubigte „Anmeldung“ der Auflösung einreichen, in der die Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis genannt werden sowie der Auflösungsbeschluss angefügt ist. Erst mit Beendigung dieser Schritte existiert der Verein rechtlich nicht mehr.

5. Fazit

Die Bekanntmachung der Vereinsauflösung muss über die in der Satzung definierten Marketingkanäle des Vereins kommuniziert werden. Die Gläubiger werden dabei dazu aufgerufen, ihre Forderungen gegen das Vermögen des Vereins geltend zu machen.

 

Während der Liquidation werden alle laufenden Aktivitäten des Vereins beendet, Forderungen eingetrieben und die Gläubiger ausgezahlt. Überschüssige Mittel werden entsprechend aufgeteilt.

 

Nach Abschluss der Liquidation muss der Vorstand die Auflösung des Vereins und das Ende der Liquidation in das Vereinsregister eintragen lassen. Nur bei einer Auflösung aufgrund von Insolvenz besteht eine Ausnahme.

 

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