Gemeinnützige Vereine sind verpflichtet, im ersten Jahr nach ihrer Anerkennung sowie anschließend alle drei Jahre eine Steuererklärung einzureichen, damit das Finanzamt die Einhaltung der für die Gemeinnützigkeit erforderlichen Bedingungen prüfen kann.
Eine jährliche Einreichung der Steuererklärung wird lediglich für gemeinnützige Vereine notwendig, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, welcher Bruttoeinnahmen von über 45.000 Euro pro Jahr generiert.
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist ein großer Vorteil für Vereine, da diese durch diesen Status besonderen Regelungen bei der Besteuerung unterliegen. Hierbei können sich insbesondere Einsparung im Bereich der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer ergeben und somit keine oder nur ermäßigte Steuerabgaben fällig werden. Diese Steuervergünstigung gilt jedoch nicht für alle Einkünfte des Vereins, sondern nur für diejenigen, die der Satzung nach innerhalb des steuerbegünstigten Vereinszwecks liegen.
Hinweis: Mehr zum Thema "Steuern im Verein" erfahren Sie hier.
Nicht jeder Verein ist automatisch ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit wird in §§51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sowohl bei rechtsfähigen Vereinen als auch nicht rechtsfähigen Vereinen kann eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.
Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen:
Ein gemeinnütziger Vereinszweck liegt also dann vor, wenn der Zweckbetrieb des Vereins darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern - auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Hierunter fallen z.B.
Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Verein den Status der Gemeinnützigkeit erlangt und in welche Tätigkeitsbereiche diese unterteilt werden, finden Sie in unserem Artikel „Erlangung der Gemeinnützigkeit“.
Steuerdeklaration & -Prüfung
Das Steuerrecht für gemeinnützige Vereine ist kompliziert - Körperschafts-, Umsatz- sowie Lohnsteuer sind zu berücksichtigen. Für gemeinnützige Vereine gibt es weitere Besonderheiten. Lassen Sie sich zu steuerrechtlichen Themen beraten, sodass Sie sich auf die Vereinsarbeit konzentrieren können!
Auch Vereine, Verbände und andere Organisationen des dritten Sektors müssen wissen, welche Steuerarten es gibt und welche sie zu entrichten haben. Je nach Vereinsform kann sich die Anforderung an die Steuerabgaben, bzw. die Erstellung einer Steuererklärung jedoch unterscheiden. Dabei sind folgende Steuerarten für Vereine & Verbände relevant:
Die Körperschaftssteuer von Vereinen ist mit der Besteuerung von Unternehmen mit der Einkommensteuer vergleichbar – somit muss erstmal eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Gemeinnützige Vereine brauchen jedoch keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von 45.000 EUR nicht überschreiten.
Ein gemeinnütziger Verein muss jedoch in jedem Fall den Vordruck KSt 1 inkl. Gem-1-Erklärung (Sport-Vereine zusätzlich Gem 1A) für Steuern abgeben. Hierzu werden Sie in der Regel alle drei Jahre vom Finanzamt aufgefordert. Der Schwerpunkt für die Körperschaftsteuererklärung des Vereins liegt dann aber auf dem letzten Geschäftsjahr.
Hinweis: Als Verein sind Sie verpflichtet, die Erklärung elektronisch zu übermitteln. Die meisten Formulare finden Sie kostenlos in Mein ELSTER. Damit können Sie gleichzeitig Ihre Erklärung übermitteln. Alternativ können Sie jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt.
Genauso wie für Unternehmen gilt auch für einen gemeinnützigen Verein eine steuerfreie Umsatzgrenze von 45.000 EUR auf die Gewerbesteuer – somit rutscht der Verein in eine besondere Steuerklasse. Demnach müssen gemeinnützige Vereine, die mit einer Gewinnabsicht Einkünfte erzielen, keine Gewerbesteuern bezahlen, solange ihre Umsätze unterhalb der Umsatzgrenze liegen.
Auch für einen (gemeinnützigen) Verein gelten hinsichtlich der Regelungen über die vereinnahmte Umsatzsteuer dieselben Vorgaben wie für Unternehmen. Erzielen Vereine Einnahmen aus unternehmerischem Handeln, wie zum Beispiel über den Verkauf von Vereinsartikeln, über Bewirtung oder Sport-Events, dann ist auch der Verein verpflichtet, auf seine Leistungen Mehrwert-Steuern zu erheben und an das Finanzamt auszubezahlen.
Für Vereine gelten grundsätzlich zwei Regelsteuersätze:
Überschreitet der Verein die Kleinunternehmergrenze – egal ob Gemeinnützigkeit zugrunde liegt oder nicht – muss er eine Umsatz-Steuererklärung abgeben. Nur, wenn
im Vorjahr der Bruttojahresumsatz über 22.000 EUR lag und der Jahresumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 EUR übersteigt, wird die Umsatzsteuer fällig.
Auch gemeinnützige Vereine müssen Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter bezahlen. Daraus ergeben sich steuerliche Pflichten für Vereine, wie zum Beispiel die Einrichtung von Lohnkonten, die Abgaben von Sozialversicherungsbeiträgen und der Einbehalt von Lohnsteuer mit der Erstellung der entsprechenden Lohnsteuererklärung.
Für Einnahmen durch Vereinsmitglieder verhält es sich anders. Auch auf Mitgliedsbeiträge und Spenden werden keine Steuern erhoben, wenn der Verein gemeinnützig ist.
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Alle Vereine, sowohl gemeinnützige und nicht gemeinnützige, als auch eingetragene und nicht eingetragene Vereine, sind verpflichtet Unterlagen bei dem Finanzamt abzugeben. Basierend auf der jeweiligen Vereinsform, unterscheiden sich die einzureichenden Unterlagen jedoch. Hier finden Sie einen Überblick darüber, welche Vereinsart, welche Unterlagen einzureichen hat:
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Der Verein muss beim Finanzamt seine Gemeinnützigkeit mittels eines Freistellungsbescheids nachweisen können. Dieser Bescheid bestätigt die Gemeinnützigkeit des Vereins und damit die Freistellung von bestimmten Steuern, bzw. den ermäßigten Steuersatz.
Den Freistellungsbescheid bekommt der Verein, wenn die Vereinssatzung den Vorgaben der Gemeinnützigkeit entspricht und die Selbstlosigkeit des Vereins konsequent eingehalten wird. Die Freistellung von Steuern, bspw. der Körperschafts- und Gewerbesteuer, ist befristet und der gemeinnützige Status kann dem Verein jederzeit widerrufen werden.
Mit dem Ausstellungsdatum beträgt die Gültigkeit des Freistellungsbescheides i.d.R. fünf Jahre. Dann muss der Verein Steuererklärungen nur noch alle drei Jahre einreichen. Wichtig ist jedoch, dass die Angaben zu den Steuern den gesamten Zeitraum der zurückliegenden drei Jahre abdecken.
Bei der Steuererklärung für Vereine ist der Vordruck KSt 1 abzugeben sowie die angehängte Gemeinnützigkeitserklärung Gem 1 auszufüllen. Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, müssen regelmäßig Lohnsteuerbescheinigungen für ihre Angestellten abführen. Des Weiteren müssen Steuerformulare wie die Körperschaftssteuererklärung, u.ä. sowie Bilanzen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Das geschieht i.d.R. über Elster, einem Projekt zur deutschen Steuerverwaltung für Vereine & Verbände.
Unabhängig von der gemeinnützigen Arbeit wird für die korrekte Bearbeitung der für den Verein relevante Steuererklärung (bzw. Körperschaftsteuererklärung) immer das vom Finanzamt vorgeschriebene Formular Gem 1 (beim Sport auch Gem 1A) benötigt. Zudem muss die Satzung beigefügt werden.
Gemeinnützige Vereine geben keine Steuererklärung ab, aber – auch wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind – der ausgefüllte Vordruck Gem 1 (beim Sport-Verein zusätzlich Gem 1A) muss eingereicht werden. Anhand dieser Angaben prüft das Finanzamt, inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinnützigkeit und somit die Gewährung einer besonderen Steuerklasse bei dem gemeinnützigen Verein noch gegeben sind. Die Anlage Gem ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 in den Vordruck KSt 1 integriert.
Experten-Tipp von e24:
"Eine falsch ausgestellte Steuererklärung kann zur Strafzahlung des Vereins mit seinem Vermögen führen. Daher sollte der Verein sich für den Haftungsfall ausreichend absichern, um das eigene Vermögen vor fahrlässigen Pflichtverletzungen zu schützen.
Die Vermögensschadenhaftpflicht sowie die D&O-Versicherungen schützen sowohl das Vereinsvermögen als auch das Privatvermögen des Vorstandes vor bösen Überraschungen."
Tino Braunschweig
— Versicherungsexperte für
Vereine & Verbände
Auch wenn gemeinnützige Vereine dank des Freistellungsbescheids von erheblichen Steuervorteilen für Ihre steuerbegünstigten Bereiche profitieren, müssen auch diese Vereinsformen verschiedene Punkte bei der Steuererklärung beachten.
Gemeinnützige Vereine werden hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nur alle drei Jahre daraufhin überprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (noch) gegeben sind. Vereine geben aber i.d.R. keine Steuererklärung ab - insbesondere die Körperschaftsteuererklärung entfällt.
Wenn ein (gemeinnütziger) Verein steuerpflichtig wird, weil die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten ist, muss er regelmäßig Steuererklärungen abgeben und die Steuern fristgerecht abführen. Gleiches gilt, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden (Lohnsteueranmeldung).
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