Pauschale Aufwandsentschädigung im Verein
Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerliche Vergünstigung in Deutschland, die Personen zugutekommt, die sich ehrenamtlich engagieren. Sie ermöglicht es, Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei zu stellen. Die Ehrenamtspauschale beträgt aktuell 840 EUR pro Jahr.
Ziel der Ehrenamtspauschale ist es, das bürgerschaftliche Engagement in Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen zu fördern, indem ein finanzieller Anreiz für die Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben geschaffen wird.
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Personen, die sich ehrenamtlich engagieren, können Einnahmen bis zu einem Betrag von 840 EUR jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Dies impliziert, dass sowohl für den Ehrenamtlichen als auch für den Verein, keine Steuer- oder Sozialversicherungsabgaben für diesen Betrag anfallen.
Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerrechtliche Regelung in Deutschland, die es Personen ermöglicht, Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu einem festgelegten Betrag, aktuell 840 EUR, steuerfrei zu erhalten. Diese Regelung soll das bürgerschaftliche Engagement in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen und Vereinen fördern, indem sie einen finanziellen Anreiz für die Übernahme und Ausführung ehrenamtlicher Arbeit bietet. Der steuerfreie Betrag dient dazu, die Unkosten, die Ehrenamtlichen im Zuge ihrer Tätigkeit entstehen können, pauschal abzugelten, ohne dass eine detaillierte Aufstellung der tatsächlichen Ausgaben erforderlich ist. Dadurch wird die administrative Last sowohl für die ehrenamtlich Tätigen als auch für den Verein verringert. Die Höhe der Pauschale wird gesetzlich festgelegt und kann sich im Laufe der Zeit ändern.
Diese wichtige ehrenamtliche Arbeit findet man daher in diversen Lebensbereichen:
Vereine & Verbände können ihren ehrenamtlichen Helfern eine Entschädigung zahlen, ohne dass diese Steuern abgeben müssen. Bei den 840 EUR pro Jahr und Person handelt es sich um einen Maximalbetrag. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese pauschale Vergütung komplett ausgeschöpft werden muss. Jeder Verein kann entscheiden, ob er diesen Betrag einmalig zahlt oder diese dem Ehrenamtler gestaffelt zukommen lässt – bspw. 70 EUR im Monat (840 EUR / 12 Monate).
Staffelung der Auszahlung | Höhe der Auszahlung | Max. Ehrenamtspauschale |
1 | 840€ | 840€ |
2 | 420€ | 840€ |
4 | 210€ | 840€ |
6 | 140€ | 840€ |
8 | 105€ | 840€ |
10 | 84€ | 840€ |
12 | 70€ | 840€ |
Kurz gesagt: Die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale ermöglichen es gemeinnützigen Vereinen & Verbänden ihre ehrenamtlichen Helfer finanziell mit 840 EUR im Jahr zu honorieren – und zwar ohne, dass beim Verein oder beim Helfer Steuern anfallen. Somit entspricht der Bruttobetrag dem Nettobetrag.
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Dominik Artmann
— e24-Vereinsexperte
Für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Regelungen dazu können im Einkommenssteuergesetz (EStG) in §3 Nr. 26a nachgeschlagen werden. Die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale werden im Folgenden zusammengefasst:
Nicht begünstigte Tätigkeiten sind z.B. Tätigkeiten, die im Rahmen einer beruflichen Selbstständigkeit oder eines Gewerbes ausgeführt werden. Dienstleistungen, die für Privatpersonen erbracht werden und nicht im Kontext der gemeinnützigen Tätigkeit der Organisation stehen, sind ebenfalls nicht begünstigt. Jede Form von Tätigkeit, die nicht ehrenamtlich, sondern gegen reguläres Entgelt ausgeführt wird, fällt nicht unter die Ehrenamtspauschale.
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Die Ehrenamtspauschale kann sowohl von gemeinnützigen Organisationen als auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden. Für die Ehrenamtspauschale gibt es keine engen Beschränkungen bezüglich der Art der ehrenamtlichen Tätigkeit. Alle nebenberuflichen Engagements im ehrenamtlichen Sektor können berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie im ideellen Bereich oder im Rahmen eines Zweckbetriebs stattfinden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem satzungsgemäßen Zweck der Organisation dient.
Gemeinnützige Organisationen sind nach ihrem Satzungszweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Vereinigung mit rechtlicher Selbstständigkeit.
In der Steuererklärung ist die Ehrenamtspauschale in der Anlage "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" oder, je nach individueller Situation, in der Anlage "Sonstige Einkünfte" einzutragen. Um von der Ehrenamtspauschale Gebrauch zu machen, müssen Personen, die ehrenamtlich tätig sind, ihre Einnahmen bis zu dem gesetzlich festgelegten Freibetrag angeben. Diese Einnahmen werden dann im Rahmen der Steuererklärung nicht zur Einkommensteuer herangezogen.
Selbstständige, die Anspruch auf die Ehrenamtspauschale haben, müssen diese in ihrer Steuererklärung unter den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit angeben.
Hier ist die Vorgehensweise für Arbeitnehmer für die Eintragung in der Steuererklärung:
Die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung, wie der Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterpauschle, geht mit einem Aufwand in der Vereinsverwaltung einher - diesen sollten Sie so gut es geht reduzieren. Eine Software-Lösung für Ihren Verein kann dabei unterstützen. Erstellen Sie vorgefertigte Übungsleiter-Verträge, speichern diese zentral in der Mitgliederverwaltung ab und erstellen Sie Rechnungen u.Ä. vollautomatisch mit dem Abrechnungstool.
Trotz der Regelungen für die steuerfreie Pauschalvergütung, bestehen Möglichkeiten, weitere Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten.
Die Ehrenamtspauschale lässt sich kombinieren mit:
Prinzipiell ist es möglich, die Übungsleiterpauschale mit der Ehrenamtspauschale zu verbinden. Allerdings ist diese Möglichkeit an eine wesentliche Voraussetzung gebunden: Beide Freibeträge können nicht für dieselbe Aktivität in Anspruch genommen werden. Es ist daher empfehlenswert, sicherzustellen, dass die Freibeträge für klar unterschiedliche Aufgabenbereiche genutzt werden. Auch wenn die verschiedenen Tätigkeiten innerhalb desselben Vereins stattfinden, ist dies zulässig.
Als Beispiel: Wenn jemand als Sanitäter fungiert und zusätzlich Erste-Hilfe-Kurse leitet, könnte er für seine rettungsdienstlichen Einsätze die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen und für das Unterrichten der Erste-Hilfe-Kurse zusätzlich die Ehrenamtspauschale erhalten. Da es sich um zwei separat zu betrachtende Engagements handelt, wäre in diesem Fall keine Besteuerung der Einnahmen erforderlich.
Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen und zusätzlich in ehrenamtlicher Tätigkeit engagiert sind, können neben ihrem Einkommen aus dem Minijob auch die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Der Minijob und die ehrenamtliche Tätigkeit werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.
Die Ehrenamtspauschale kann grundsätzlich mit dem Bürgergeld (früher als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bekannt) kombiniert werden. Personen, die Bürgergeld beziehen und sich ehrenamtlich engagieren, können unter bestimmten Voraussetzungen die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, ohne dass dies direkte Auswirkungen auf ihren Bürgergeldanspruch hat.
Es ist jedoch wichtig, dass Empfänger von Bürgergeld ihr Engagement und die damit verbundenen Einnahmen dem zuständigen Jobcenter melden. Das Jobcenter berücksichtigt bei der Berechnung des Bürgergeldes verschiedene Freibeträge und Einkommensarten unterschiedlich. Die Regelungen können komplex sein, und es kann spezifische Vorgaben geben, wie solche Einnahmen behandelt werden.
Um sicherzugehen, dass die Kombination von Ehrenamtspauschale und Bürgergeld korrekt gehandhabt wird, sollten Betroffene sich beim Jobcenter informieren oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. So kann sichergestellt werden, dass alle Regelungen eingehalten werden und das ehrenamtliche Engagement nicht zu unerwünschten Kürzungen des Bürgergeldes führt.
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