Pauschale Aufwandsentschädigung im Verein

Die Ehrenamtspauschale im Verein


Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerliche Vergünstigung in Deutschland, die Personen zugutekommt, die sich ehrenamtlich engagieren. Sie ermöglicht es, Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei zu stellen. Die Ehrenamtspauschale beträgt aktuell 840 EUR pro Jahr.

Ziel der Ehrenamtspauschale ist es, das bürgerschaftliche Engagement in Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen zu fördern, indem ein finanzieller Anreiz für die Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben geschaffen wird. 

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Was die Ehrenamtspauschale ist und wie hoch diese ist.
  2. Welche Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale gelten.
  3. Wo die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung einzutragen ist.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Die Ehrenamtspauschale ist eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Höhe liegt aktuell bei 840 EUR pro Jahr und Person.

 

  1. Personen, die sich ehrenamtlich engagieren, können Einnahmen bis zu einem Betrag von 840 EUR jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Dies impliziert, dass sowohl für den Ehrenamtlichen als auch für den Verein, keine Steuer- oder Sozialversicherungsabgaben für diesen Betrag anfallen.

 

  1. Die Ehrenamtspauschale kann mit anderen Einnahmen (z.B. der Übungsleiterpauschale) kombiniert werden. Beide Beträge bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

  1. In der e24-Community erhalten Sie Zugang zu einer kostenlosen Datenbank an Musterdokumenten - hier finden Sie ebenfalls eine Vorlage zum Ehrenamtsvertrag.

 

1. Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2024?

Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerrechtliche Regelung in Deutschland, die es Personen ermöglicht, Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu einem festgelegten Betrag, aktuell 840 EUR, steuerfrei zu erhalten. Diese Regelung soll das bürgerschaftliche Engagement in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen und Vereinen fördern, indem sie einen finanziellen Anreiz für die Übernahme und Ausführung ehrenamtlicher Arbeit bietet. Der steuerfreie Betrag dient dazu, die Unkosten, die Ehrenamtlichen im Zuge ihrer Tätigkeit entstehen können, pauschal abzugelten, ohne dass eine detaillierte Aufstellung der tatsächlichen Ausgaben erforderlich ist. Dadurch wird die administrative Last sowohl für die ehrenamtlich Tätigen als auch für den Verein verringert. Die Höhe der Pauschale wird gesetzlich festgelegt und kann sich im Laufe der Zeit ändern. 

Diese wichtige ehrenamtliche Arbeit findet man daher in diversen Lebensbereichen:

  1. die Helfer in sozialen, pädagogischen & kulturellen Einrichtungen
  2. die Unterstützer von politischen Parteien & demokratischen Vereinigungen
  3. die Aktivisten für Klimaschutz, Menschenwürde & Tiersicherheit
  4. die Organisatoren, Trainer & Fahrer im Bereich Sport & Gesundheit
  5. die tatkräftigen Hände bei Organisation, Aufbau & Umsetzung von Veranstaltungen
  6. der Katastrophenschutz, bspw. durch die Freiwillige Feuerwehr
  7. Usw.

 

Maximalbetrag & Staffelung der Ehrenamtspauschale

Vereine & Verbände können ihren ehrenamtlichen Helfern eine Entschädigung zahlen, ohne dass diese Steuern abgeben müssen. Bei den 840 EUR pro Jahr und Person handelt es sich um einen Maximalbetrag. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese pauschale Vergütung komplett ausgeschöpft werden muss. Jeder Verein kann entscheiden, ob er diesen Betrag einmalig zahlt oder diese dem Ehrenamtler gestaffelt zukommen lässt – bspw. 70 EUR im Monat (840 EUR / 12 Monate).

Mögliche Staffelungen für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale

Staffelung der Auszahlung Höhe der Auszahlung Max. Ehrenamtspauschale
1  840€ 840€
2 420€ 840€
4 210€ 840€
6 140€ 840€
8 105€ 840€
10 84€ 840€
12 70€ 840€

Kurz gesagt: Die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale ermöglichen es gemeinnützigen Vereinen & Verbänden ihre ehrenamtlichen Helfer finanziell mit 840 EUR im Jahr zu honorieren – und zwar ohne, dass beim Verein oder beim Helfer Steuern anfallen. Somit entspricht der Bruttobetrag dem Nettobetrag.

 


 

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Dominik Artmann

— e24-Vereinsexperte


 

2. Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale

Für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Regelungen dazu können im Einkommenssteuergesetz (EStG) in §3 Nr. 26a nachgeschlagen werden. Die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale werden im Folgenden zusammengefasst:

  1. Ehrenamtliche Tätigkeit: Die begünstigte Person muss einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung nachgehen. Die Tätigkeit muss im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb der Organisation ausgeübt werden. Die ehrenamtliche Arbeit darf nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs ausgeführt werden. Sie muss klar von beruflichen oder kommerziellen Aktivitäten abgegrenzt sein.
  2. Organisation: Für die Ausübung ist es erforderlich, dass diese innerhalb einer gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Organisation oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stattfindet.
  3. Höhe des Freibetrags: Für die Ehrenamtspauschale gilt ein jährlicher Freibetrag, der steuerfrei bleibt. Die genaue Höhe dieses Betrags kann sich ändern und sollte jederzeit nachgeprüft werden. 
  4. Vertrag: Es ist empfehlenswert, mit dem Begünstigten einen Vertrag zu schließen. In unserem kostenfreien Mitgliederbereich finden Sie ein Muster.
  5. Tätigkeiten in mehreren Vereinen: Die Anwendung der Ehrenamtspauschale ist auf einmal pro Person begrenzt, auch wenn diese mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt. Einkünfte, die den Betrag von 840 EUR übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Es ist wichtig, dass Vereine ihre ehrenamtlich Engagierten über diese Regelung informieren, um Unklarheiten sowie mögliche spätere Steuernachforderungen zu verhindern.
  6. Berechtigte Personen: Es ist unerheblich, ob die begünstigte Person Mitglied im Verein ist oder nicht. 
  7. Nebenberufliche Tätigkeit: Um die Ehrenamtspauschale steuerfrei zu erhalten, muss die ehrenamtliche Arbeit als eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Eine nebenberufliche Tätigkeit bedeutet in diesem Fall nicht, dass ein Vollzeitjob vorhanden sein muss.
  8. Vereinsvorstand: Eine Vergütung für den Vereinsvorstand ist laut § 27 Abs. 3 BGB nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gibt es, sofern die Vergütung in der Satzung geregelt ist.

 

Tätigkeiten, bei denen die Ehrenamtspauschale zur Anwendung kommt, umfassen:

  1. Vereinsvorstandstätigkeiten: Ehrenamtliche Arbeit als Vorstandsmitglied in einem gemeinnützigen Verein, sofern diese nicht bezahlt wird (Achtung: Dies muss durch die Satzung geregelt werden).
  2. Organisation von Veranstaltungen: Planung und Durchführung von Veranstaltungen oder Festen, die dem Zweck der gemeinnützigen Organisation dienen.
  3. Buchhaltung und Verwaltung: Ehrenamtliche Übernahme von Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben für einen gemeinnützigen Verein.
  4. Unterstützung in sozialen Projekten: Mitarbeit in Projekten, die soziale, kulturelle oder bildungsbezogene Ziele verfolgen, wie z.B. die Betreuung von Jugendgruppen oder die Organisation von Bildungsangeboten.
  5. Technische Unterstützung: Ehrenamtliche Hilfe bei der Instandhaltung von Vereinsgebäuden oder -anlagen oder bei der IT-Betreuung.

 

Nicht begünstigte Tätigkeiten sind z.B. Tätigkeiten, die im Rahmen einer beruflichen Selbstständigkeit oder eines Gewerbes ausgeführt werden. Dienstleistungen, die für Privatpersonen erbracht werden und nicht im Kontext der gemeinnützigen Tätigkeit der Organisation stehen, sind ebenfalls nicht begünstigt. Jede Form von Tätigkeit, die nicht ehrenamtlich, sondern gegen reguläres Entgelt ausgeführt wird, fällt nicht unter die Ehrenamtspauschale.

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3. Wer darf die Ehrenamtspauschale zahlen?

Die Ehrenamtspauschale kann sowohl von gemeinnützigen Organisationen als auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden. Für die Ehrenamtspauschale gibt es keine engen Beschränkungen bezüglich der Art der ehrenamtlichen Tätigkeit. Alle nebenberuflichen Engagements im ehrenamtlichen Sektor können berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie im ideellen Bereich oder im Rahmen eines Zweckbetriebs stattfinden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem satzungsgemäßen Zweck der Organisation dient.

 

Gemeinnützige Einrichtungen

Gemeinnützige Organisationen sind nach ihrem Satzungszweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich.

 

  1. Gemeinnütziger Satzungszweck
    Gemeinnützige Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern.
    z.B. Förderung von Wissenschaft, Kunst & Kultur, Denkmalpflege, Erziehung & Bildung, etc.

 

  1. Mildtätiger Satzungszweck
    Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn sie darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind.
    z.B. Krankenpflege, Altenheim, Hilfe bei Katastrophen, Telefonseelsorge, etc.

 

  1. Kirchlicher Satzungszweck
    Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern.
    z.B. Errichtung von kirchlichen Gemeindehäusern, Gottesdiensten, Beerdigungen, etc.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Vereinigung mit rechtlicher Selbstständigkeit.

 

  1. Körperschaften
    Eine Körperschaft ist ein Verband, der öffentliche Angelegenheiten unter staatlicher Aufsicht verfolgt. Dabei genießen sie verschiedene Vorrechte.
    z.B. Staat, Gemeinden, Berufsgenossenschaften, Kammern und Bildungseinrichtungen

 

  1. Anstalten
    Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Unterschieden werden rechtsfähige & nichts-rechtsfähige Anstalten.
    z.B. Rundfunkanstalten, kommunale Banken, öffentliche Bibliotheken. Schulen & Universitäten

 

  1. Stiftungen
    Stiftungen sind Einrichtungen mit selbstständigem Vermögen, die zur Ausführung eines vorgegebenen Zwecks dienen (z. B. Bildung, Entwicklungshilfe)
    z.B. Familienstiftung, Unternehmensstiftung, kirchliche Stiftung, Treuhandstiftung, etc.

4. Angabe der Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung

In der Steuererklärung ist die Ehrenamtspauschale in der Anlage "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" oder, je nach individueller Situation, in der Anlage "Sonstige Einkünfte" einzutragen. Um von der Ehrenamtspauschale Gebrauch zu machen, müssen Personen, die ehrenamtlich tätig sind, ihre Einnahmen bis zu dem gesetzlich festgelegten Freibetrag angeben. Diese Einnahmen werden dann im Rahmen der Steuererklärung nicht zur Einkommensteuer herangezogen.

Selbstständige - Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung

Selbstständige, die Anspruch auf die Ehrenamtspauschale haben, müssen diese in ihrer Steuererklärung unter den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit angeben.

  1. Anlage S (Selbstständige Arbeit) verwenden: Die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit sind in der Anlage S einzutragen, die für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorgesehen ist.
  2. Angabe der Einnahmen: Im Formular gibt es spezielle Zeilen für steuerfreie Einnahmen. Hier sollten die Einnahmen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale eingetragen werden. Es ist wichtig, deutlich zu machen, dass diese Einnahmen im Rahmen der Ehrenamtspauschale steuerfrei sind.
  3. Hinweis auf § 3 Nr. 26a EStG: Bei der Eintragung sollte ein Verweis auf den entsprechenden Paragrafen im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 26a EStG) erfolgen, um klarzustellen, dass die Einnahmen unter die Regelung der Ehrenamtspauschale fallen.
  4. Belege und Nachweise bereithalten: Auch wenn die Einnahmen bis zur Höhe der Pauschale steuerfrei sind, ist es ratsam, Belege und Nachweise über die ehrenamtliche Tätigkeit und die erhaltenen Einnahmen zu sammeln und aufzubewahren. Diese können im Falle einer Nachfrage durch das Finanzamt erforderlich sein.

 

Arbeitnehmer - Ehrenamtsfreibetrag in der Steuererklärung

Hier ist die Vorgehensweise für Arbeitnehmer für die Eintragung in der Steuererklärung:

  1. Anlage N (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit): Arbeitnehmer tragen ihre Einkünfte in der Regel in der Anlage N ihrer Steuererklärung ein. Obwohl die Ehrenamtspauschale sich auf ehrenamtliche Tätigkeit bezieht, gibt es keinen spezifischen Abschnitt in der Anlage N für diese Art von Einkünften.
  2. Anlage „Sonstige Einkünfte“: Für die Angabe der Ehrenamtspauschale ist es oft erforderlich, die Einkünfte unter „Sonstige Einkünfte“ in der Steuererklärung zu vermerken. Hier sollte deutlich gemacht werden, dass es sich um Einnahmen handelt, die unter die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG fallen.
  3. Betrag der Pauschale angeben: Tragen Sie den Betrag ein, den Sie als Ehrenamtspauschale erhalten haben.
  4. Nachweise bereithalten: Auch wenn die Einnahmen bis zur Höhe der Pauschale steuerfrei sind, ist es sinnvoll, Nachweise über die ehrenamtliche Tätigkeit und die entsprechenden Einnahmen zu sammeln. Diese können bei Rückfragen des Finanzamts nützlich sein.

 

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5. Andere Einnahmen & die Ehrenamtspauschale

Trotz der Regelungen für die steuerfreie Pauschalvergütung, bestehen Möglichkeiten, weitere Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten.

 

Die Ehrenamtspauschale lässt sich kombinieren mit:

  1. der Übungsleiterpauschale
  2. dem Einkommen eines Minijobs
  3. dem Bürgergeld

 

Mit der Übungsleiterpauschale

Prinzipiell ist es möglich, die Übungsleiterpauschale mit der Ehrenamtspauschale zu verbinden. Allerdings ist diese Möglichkeit an eine wesentliche Voraussetzung gebunden: Beide Freibeträge können nicht für dieselbe Aktivität in Anspruch genommen werden. Es ist daher empfehlenswert, sicherzustellen, dass die Freibeträge für klar unterschiedliche Aufgabenbereiche genutzt werden. Auch wenn die verschiedenen Tätigkeiten innerhalb desselben Vereins stattfinden, ist dies zulässig.

Als Beispiel: Wenn jemand als Sanitäter fungiert und zusätzlich Erste-Hilfe-Kurse leitet, könnte er für seine rettungsdienstlichen Einsätze die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen und für das Unterrichten der Erste-Hilfe-Kurse zusätzlich die Ehrenamtspauschale erhalten. Da es sich um zwei separat zu betrachtende Engagements handelt, wäre in diesem Fall keine Besteuerung der Einnahmen erforderlich.

 

Mit dem Minijob

Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen und zusätzlich in ehrenamtlicher Tätigkeit engagiert sind, können neben ihrem Einkommen aus dem Minijob auch die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Der Minijob und die ehrenamtliche Tätigkeit werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.

 

Mit Bürgergeld

Die Ehrenamtspauschale kann grundsätzlich mit dem Bürgergeld (früher als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bekannt) kombiniert werden. Personen, die Bürgergeld beziehen und sich ehrenamtlich engagieren, können unter bestimmten Voraussetzungen die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, ohne dass dies direkte Auswirkungen auf ihren Bürgergeldanspruch hat.

Es ist jedoch wichtig, dass Empfänger von Bürgergeld ihr Engagement und die damit verbundenen Einnahmen dem zuständigen Jobcenter melden. Das Jobcenter berücksichtigt bei der Berechnung des Bürgergeldes verschiedene Freibeträge und Einkommensarten unterschiedlich. Die Regelungen können komplex sein, und es kann spezifische Vorgaben geben, wie solche Einnahmen behandelt werden.

Um sicherzugehen, dass die Kombination von Ehrenamtspauschale und Bürgergeld korrekt gehandhabt wird, sollten Betroffene sich beim Jobcenter informieren oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. So kann sichergestellt werden, dass alle Regelungen eingehalten werden und das ehrenamtliche Engagement nicht zu unerwünschten Kürzungen des Bürgergeldes führt.

 


 

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