Der gemeinnützige Verein & die Gemeinnützigkeit


Für Vereine gehen mit der Gemeinnützigkeit erhebliche Vorteile einher – insbesondere in Bezug auf Steuern. Sie sind jedoch auch an verschiedene Auflagen gebunden, welche der Verein und seine Satzung erfüllen müssen, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen.

 

Auch laufende Prozesse, wie bspw. die Vorstands- & Satzungsänderungen können eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Der Vorstand sollte daher gut informiert sein, wenn die Gemeinnützigkeit angestrebt werden soll.

 

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Antrag zur Gemeinnützigkeit

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Welche Vor- und Nachteile die Gemeinnützigkeit mit sich bringt.
  2. Welche Voraussetzungen der Verein erfüllen muss und wie das Verfahren aussieht.
  3. Welche Pflichten der Verein erfüllen muss, um eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Zu den Vorteilen der Gemeinnützigkeit gehören Steuererleichterungen sowie die Möglichkeit Spendenbescheinigungen auszustellen. Nachteile der Gemeinnützigkeit sind Einschränkungen in der Mittelverwendung des Vereins sowie strenge Vermögensregelungen.

 

  1. Um den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu entsprechen, muss die Satzung einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck vorschreiben und die Mittelverwendung des Vereins muss diesen Prinzipien unterliegen. 

 

  1. Bei der Aufbewahrungspflicht und bei Satzungsänderungen muss der Verein aufpassen, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

 

  1. In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlose Downloads zu Muster & Vorlagen - darunter auch einen Antrag zur Gemeinnützigkeit beim Finanzamt.

 

1. Vor- & Nachteile der Gemeinnützigkeit

Mit der Gemeinnützigkeit gehen sowohl für eingetragene Vereine als auch für nicht eingetragene Vereine verschiedene Vorteile und Nachteile einher. Wenn ein Verein, bzw. der Vorstand oder die Mitgliederversammlung entscheidet, dass der Verein gemeinnützig werden soll, muss der Vereinszweck in der Satzung entsprechend angepasst werden. Der Status der Gemeinnützigkeit bringt dann zwar gewisse Vorgaben, die der Verein erfüllen muss, führt aber ebenfalls zu Steuerbegünstigungen für den Verein.

 

Vorteile der Gemeinnützigkeit für den Verein

Steuerbefreiung & Steuerbegünstigung

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann ein großer Vorteil für Vereine sein, da sie durch den gemeinnützigen Status einer Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung (Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) unterliegen. Diese steuerlichen Vorteile sorgen dafür, dass die Gemeinnützigkeit erstmal als steuerlicher Tatbestand betrachtet werden kann.

 

Spendenbescheinigungen

Gemeinnützige Vereine sind berechtigt, Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) auszustellen, die den steuerlichen Abzug von Spenden an den Verein ermöglichen. Die Möglichkeit, Spenden steuerlich absetzen zu können, bietet für potenzielle Spender und Geldgeber einen Anreiz, den Verein finanziell zu unterstützen. Auf diese Weise kann ein gemeinnütziger Verein zusätzliche Finanzierungsquellen erschließen, die ihm in seinem gemeinnützigen Vereinszweck unterstützen.

 

Hinweis: In unserer e24-Community erhalten Sie kostenlosen Zugang zu Muster & Vorlagen für Ihre Vereinsverwaltung - darunter ebenfalls Dokumente zur Spendenbescheinigung sowie einen Musterantrag für die Gemeinnützigkeit.

 

Staatliche Zuschüsse

Gemeinnützige Vereine erhalten ebenfalls einen besseren Zugang zu Fördergeldern und staatlichen Zuschüssen. Denn diverse staatliche Fördermittel sind an Voraussetzungen, wie beispielsweise die Gemeinnützigkeit des Vereins, gebunden. Wichtig ist hierbei, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Satzung bestimmt ist.

 

Hinweis: Wenn ein Verein oder Verband einen Zuschuss aufgrund seines Status der Gemeinnützigkeit erhalten hat, ist bei Satzungsänderungen darauf zu achten, dass diese nicht die Gemeinnützigkeit gefährden. Sonst kommt es nicht nur zu Schwierigkeiten mit den Steuern im Verein, es müssten ggf. auch die erhaltenen Zuschüsse zurückgezahlt werden.

 

 

Nachteile der Gemeinnützigkeit für Vereine

Erweiterte Buchhaltungspflichten

Allerdings darf man nicht außer Acht lassen, dass mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ein Mehraufwand in Form von erweiterten Buchhaltungspflichten einhergeht. Wie bereits beschrieben, gewährt der Staat den gemeinnützigen Vereinen diverse Steuererleichterungen und sie sind ebenfalls zur Ausstellung von Spendenbescheinigung berechtigt.

 

Die Gemeinnützigkeit führt in diesem Sinne zu Steuerersparnissen sowie finanziellen Vorteilen für den Verein und geht deshalb mit erhöhten Pflichten in der Vereinsbuchhaltung einher. Somit müssen gemeinnützige Vereine detailliertere Aufzeichnungen und zusätzliche Belege bereitstellen, um den gemeinnützigen Status zu erhalten.

 

Wichtige Aspekte, welche bei der erweiterten Buchhaltung für gemeinnützige Vereine zu beachten sind, können bspw. sein:

  1. Einnahmenüberschussrechnung: Diese muss nach den steuerlichen Bereichen des Vereins gesondert aufbereitet werden - und zwar für die ideelle Tätigkeit, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb sowie den steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb.

  2. Zweckgebundenheit der Mittel: Dabei handelt es sich um einen Nachweis, dass alle Mittel des Vereins zweckgebunden verwendet werden - das bedeutet, dem steuerbegünstigten Bereich der Vereinsarbeit zufließen.

  3. Nachweis über zeitnahe Mittelverwendung: Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass Mittel des Vereins zeitnah verwendet werden (innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt).

 

Mittelverwendung & Rücklagenbildung im Verein

Die beiden zuletzt genannten Punkte deuten bereits auf einen weiteren Nachteil von gemeinnützigen Vereinen hin - sie sind in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Denn die Auflagen beschränken die Verwendung der Mittel, die Rücklagenbildung, die Zuwendungen an Vorstand und Mitglieder, den Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z.B. Vereinsgaststätte) sowie die Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins. Diese Auflagen sollten in jedem Fall in der Satzung des Vereins berücksichtigt und insgesamt eingehalten werden, da im Zweifelsfalls die Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen werden.

 

Hinweis: Die Gemeinnützigkeit wird zunächst vorläufig gewährt. Nach drei Jahren muss der gemeinnützige Verein bei der Finanzverwaltung Rechenschaft ablegen und beweisen, dass er den Auflagen und Verpflichtungen für die Gemeinnützigkeit entsprochen hat. Ist dies der Fall, behält der Verein seine Steuervorteile. Ist dies jedoch nicht der Fall, kann die Gemeinnützigkeit auch rückwirkend aberkannt werden, was erhebliche Steuernachforderungen nach sich ziehen kann.

 

Überblick zu den Vor- & Nachteilen der Gemeinnützigkeit


 

Vorteile der Gemeinnützigkeit

► Erleichterungen bei Steuern
Einnahmen des Vereins bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Zudem gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%).

 

► Spendenbescheinigungen
Der Verein kann Bescheinigungen für Spenden (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen. Spenden können dann vom Spender/Mitglied als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.

 

► Staatliche Zuschüsse für den gemeinnützigen Verein
Werden ausschließlich oder bevorzugt an gemeinnützige Organisationen vergeben.

 

► Steuerfreie Übungsleiterpauschale
nach §3 Nr. 26 EStG und Ehrenamtsfreibetrag nach §3 Nr. 26a EStG

 

► Sondernutzung an öffentlichen Plätzen und Wegen 
Ein gemeinnütziger Verein kann beispielsweise Schulsporthallen einfacher mieten.

 

► Testament & Vermächtnis 
ohne, dass Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt. 

 

► Befreiung von Gerichtsgebühren beim Vereinsregister 
In den meisten Bundesländern sind gemeinnützige Vereine von den Gebühren befreit.

 

► Imageeffekt (Gemeinwohlorientierung)

Nachteile der Gemeinnützigkeit

► Gemeinnütziger Satzungszweck
Satzung muss bestimmte Kriterien erfüllen (bspw. Beschränkungen bei der wirtschaftlichen Betätigung oder Verfolgung gemeinnütziger Zwecke)

 

► Einschränkungen bei Mittelverwendung
Einnahmen gemeinnütziger Vereine müssen zeitnah dem selbstlosen Satzungszweck zufließen

 

► Strenge Vermögensregelungen
Kein Aufbau von Vermögen und Rücklagen möglich. Zuwendungen an Mitglieder sind nur eingeschränkt möglich.

 

► Strikte Regelung bei Vereinsauflösung
Eine rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist möglich.

 

► Beschränkungen in der Verwaltung
Voraussetzungen für das Ausgabe- und Investitionsverhalten

 

► Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
Auflagen zur Rücklagenbildung führen zu Anforderungen an den Vorstand

 

► Erweiterte Buchführungspflichten
Beim gemeinnützigen Verein gibt es mehr Voraussetzungen für Eintragungen zu Spende und Steuern

 

► Persönliche Haftung des Vorstands
bei Fehlern oder Fahrlässigkeit in der Satzung oder im Vereinsrecht


 

Kostenlose Werbung für gemeinnütze Vereine

Google Ad Grants

Ein weiterer Vorteil der Gemeinnützigkeit ist der Zugang zu Google Ad Grants – gesponsorte Werbeanzeigen für gemeinnützige Organisationen. Der Verein profitiert von einem kostenlosen Werbebudget, um in den Google-Suchergebnissen Werbung zu schalten. Damit können mehr Spender und Helfer gefunden und zusätzliche Veranstaltungsteilnehmer erreicht werden.

 

Kontakt aufnehmen   Infos zu Ad Grants

 

2. Voraussetzungen für gemeinnützige Vereine

Nicht jeder Verein ist automatisch ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit wird in §§51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sowohl bei rechtsfähigen Vereinen als auch nicht rechtsfähigen Vereinen kann eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

 

Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen:

  1. Gemeinnützig: Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit im Verein darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 
  2. Mildtätig: Mildtätige Zwecke liegen nach dem Vereinsrecht vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.
  3. Kirchlich: Zu kirchlichen Zwecken zählen durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften.

 

Beispiele für gemeinnützige Vereine

Ein gemeinnütziger Vereinszweck liegt also dann vor, wenn der Zweckbetrieb des Vereins darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern - auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Hierunter fallen z.B.

  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  2. Förderung von Kunst und Kultur oder
  3. die Förderung von Sport.

 

Hinweis: Seit Anfang des Jahres 2021 wurde der Kreis der gemeinnützigen Körperschaften jedoch gesetzlich erweitert, sodass fünfeinhalb weitere Zwecke dem Gemeinnützigkeitsstatus hinzugefügt wurden - darunter Klimaschutz, Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung / Identität, Freifunk, Ortsverschönerung, Pflege von Friedhöfen oder Denkmälern für totgeborene Kinder sowie Hilfe für rassistisch (statt rassisch) Verfolgte.

 

Selbstlose & unmittelbare Förderung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck muss dabei der Allgemeinheit zugutekommen. Die Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen also nicht auf eine Gruppe begrenzt werden – auch nicht durch zu hohe Mitgliedsbeiträge o. ä. Des Weiteren darf der Verein nach Vereinsrecht ausschließlich seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke verfolgen (§ 56 AO). Dabei muss er seine Satzung ordnungsgemäß formulieren und eine Geschäftsführung verfolgen, die selbstlos und unmittelbar einen der oben genannten Zwecke fördert, damit der Antrag auf Gemeinnützigkeit genehmigt werden kann. 

 

Prinzip der zeitnahen Mittelverwendung

Entscheidend ist aber insbesondere die Mittelverwendung des gemeinnützigen Vereins. Die Mittelverwendung muss primär der Selbstlosigkeit unterliegen und ausschließlich zum Nebenzweck wirtschaftliche Zwecke aufweisen. Daher darf ein gemeinnütziger Verein kein eigenes Vermögen anhäufen und nicht (laufend) Gewinne erwirtschaften, die nicht dem in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck dienen. Dazu zählen Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie Gewinne aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. 

 

Des Weiteren muss der Verein sparsam wirtschaften und die eingenommenen Mittel zeitnah dem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck zufließen lassen. Rücklagen dürfen nur maximal 10% der zeitnah zu verwendenden Mittel betragen. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind Rücklagen für gemeinnützige Projekte – diese gehören zur Selbstlosigkeit.

 

Diese Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Organisationen (jährliche Einnahmen bis 45.000 Euro) in § 55 der Abgabenordnung aufgehoben. Damit würde auch ein Nachweis von Rücklagen solcher Vereine mit geringen Umsätzen entfallen.

 

Wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck

Allerdings bedeutet das nicht, dass gemeinnützige Vereine nicht wirtschaftlich tätig werden dürfen. Auch unter dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit ist eine wirtschaftliche Tätigkeit gestattet - allerdings nur zum Nebenzweck. Die wirtschaftliche Betätigung darf also nicht zum Selbstzweck werden und muss den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck fördern. Demnach dürfen hierfür keine Mittel eingesetzt werden, die dem gemeinnützigen Zweck dienen würden - dies würde gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen.  

 

Gemeinnützigkeit nur für Gesamtverein

Gemeinnützige Vereine können zwar verschiedene Zwecke verfolgen, die satzungsmäßigen Tätigkeiten müssen jedoch der Allgemeinheit selbstlos dienen. Die Gemeinnützigkeit kann daher nur dem Gesamtverein zuerkannt werden, nicht seinen einzelnen Abteilungen – auch wenn sie rechtlich selbständig sind.

 

Andere Formen gemeinütziger Organisationen

  1. gemeinnützige GmbH: Die gemeinnützige GmbH, kurz gGmbH, ist eine angepasste Form der herkömmlichen GmbH, die sich durch ihre gemeinnützigen Ziele auszeichnet und dadurch von steuerlichen Vergünstigungen profitiert. Folglich ist es möglich, ein Unternehmen kaufmännisch zu führen und gleichzeitig den Status einer gemeinnützigen Non-Profit-Organisation zu genießen. 
  2. gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG): Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) verkörpert eine spezielle Form der Unternehmergesellschaft (UG) mit beschränkter Haftung, die sich durch ihr Engagement für gemeinnützige Ziele auszeichnet. Als "kleine Schwester" der gemeinnützigen GmbH (gGmbH) orientiert sich die gUG nicht an der Maximierung von Gewinnen, sondern widmet sich stattdessen der Verfolgung gemeinnütziger Anliegen.

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3. Verfahren zur Erlangung der Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Vereine erfolgt beim Finanzamt durch einen entsprechenden Antrag. In der e24-Community erhalten Sie einen kostenlosen Zugang zu diversen vereinsrelevanten Muster & Vorlagen - darunter ebenfalls einen Muster-Antrag zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt.

 

Antragsstellung

Das Finanzamt prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen für das gesonderte Steuerrecht vorliegen. Der Antrag benötigt dafür in der Regel: 

  1. das Gründungsprotokoll des Vereins mit Unterschriften von sieben Mitgliedern, 
  2. die Satzung, welche die Zwecke beinhaltet und 
  3. den Nachweis der Eintragung des Vereins (Registerauszug).

 

Formulierung einer gemeinnützigen Satzung

Einen sog. Freistellungsbescheid bekommen eingetragene sowie nicht-eingetragene Vereine, wenn die Vereinssatzung die oben genannten Vorgaben erfüllt und der Vorstand die Selbstlosigkeit des Vereins konsequent verfolgt. Bei der Formulierung der gemeinnützigen Satzung ist daher darauf zu achten, dass die in der Mustersatzung der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Regeln eingehalten werden – ansonsten riskiert man es, gemeinnützige Vorteile bei Steuern, Spenden oder Förderung zu verlieren.

 

Freistellung von Steuern

Die Freistellung von Steuern, bspw. der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ist befristet und der gemeinnützige Status kann dem Verein jederzeit widerrufen werden. Aufgrund einer regelmäßigen Prüfung zu den gemeinnützigen Tätigkeiten muss der Verein alle drei Jahre einen Erklärungsvordruck ausfüllen und Dokumente für eine weitere Anerkennung der Rechtsform beim Finanzamt einreichen. 

 

Zwei Wege zum gemeinnützigen Verein

In der Regel werden zwei Möglichkeiten der Anerkennung für die Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit unterschieden:

1. Gründung eines gemeinnützigen Vereins

Bei der Gründung eines gemeinnützigen Vereins, kann dieser einen Antrag auf vorläufige Freistellungsbescheinigung, bzw. auf gemeinnützige Zwecke, stellen. Das Finanzamt prüft hierzu nur, ob die Satzung des Vereins den Vorschriften der Gemeinnützigkeit entspricht und entscheidet dann über die Anerkennung der vereinsrelevanten Zwecke. Nach der Gründung werden darauffolgenden die Steuererklärungen des Vereins vom Finanzamt überprüft.

2. Das Veranlagungsverfahren

Eine weitere Möglichkeit für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Ihrem Verein nennt sich „Veranlagungsverfahren“. Die Steuererklärungen werden vom Finanzamt geprüft und es wird geschaut, ob Ihr Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt oder die Selbstlosigkeit nicht gegeben ist. Ein gesonderter Antrag ist nach dem Vereinsrecht in diesem Fall nicht erforderlich.

 


 

4. Aufzeichnungspflichten

Das Vereinsrecht fordert eine umfassende Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht von gemeinnützigen Vereinen. Für die steuerliche Förderung erheben die Finanzbehörden Vorgaben zur Aufzeichnung aus verschiedenen Gründen - unter anderem für:

  1. Steuererklärungen und Prüfungen durch Finanzämter 
  2. Verwendungsnachweise für Zuschüsse durch Mittelgeber
  3. Rechenschaftsberichte des Vorstandes gegenüber der Mitgliederversammlung

 

Ausschließliche & unmittelbare Erfüllung des Satzungszwecks

Gemäß §63 AO sind gemeinnützige Vereine prinzipiell zu gesetzmäßigen Aufzeichnungen und dem Nachweis einer termingerechten Mittelverwendung verpflichtet. Auch das Steuerrecht fordert, dass die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung ihrer Satzungszwecke in der tatsächlichen Geschäftsführung belegt werden kann.

 

Vorschriftsmäßig (nach § 146 AO) gelten folgende Anforderungen:

  1. vollständige & korrekte Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form
  2. Führung eines Kassenbuchs, inkl. einer Darstellung zu Einnahmen & Ausgaben
  3. Klarheit der Historie bei ergänzender Umformung
  4. Klarheit von Einnahmen & Ausgaben zu den Tätigkeitsbereichen 
  5. spezifische Einnahmen-Überschuss-Rechnung 
  6. Buchführungspflicht bei Umsätzen über 500.000 Euro

 

Aufzeichnungspflicht für gesonderte Bereiche

Weiterhin unterliegen gesonderte Bereiche ebenfalls der Aufzeichnungs- und Beurkundungspflicht, darunter: Spenden, Besteuerung, Geschenke, Rücklagenbildung oder Lohnkonten. Dabei muss die Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins nach Gemeinnützigkeitsrecht die Aufzeichnungsunterlagen sechs bis zehn Jahre aufbewahren - dafür stehen Vorstand und Mitgliederversammlung ein.

 

Dokumente automatisch erstellen & speichern

Software-Lösung für Vereine

Eine Vereinssoftware kann dabei unterstützen der Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht nachzukommen. Über eine Vereinssoftware können Rechnungen, Spendenbescheinigungen & Mahnverfahren automatisch erstellt und gespeichert werden. Weitere Funktionen zum Beitragswesen, zur Kommunikation sowie zum Finanzwesen entlasten die Vereinsverwaltung

 

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5. Aberkennung der Gemeinnützigkeit & Verzicht

Wurden dem Verein bei der Gründung die gemeinnützigen Vorteile (bspw. bei Steuern oder Spenden) gewährt, gibt es für die Zukunft keine Sicherheit diesen Status auch beizubehalten. Die Gemeinnützigkeit kann jederzeit aberkannt werden, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen für einen gemeinnützigen Verein nach dem Vereinsrecht nicht mehr vorliegen. Der Verlust dieser Rechtsform könnte dazu führen, dass rückwirkend die Steuererklärungen des betroffenen Zeitraums geprüft werden und der Verein im Steuerrecht nun anders betrachtet wird.

 

Verzicht auf die Gemeinnützigkeit

Ein Verzicht auf die Gemeinnützigkeit seitens der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand ist übrigens nicht erforderlich, da die drohende Aberkennung für die entsprechenden Jahre die gleiche Wirkung hätte. Daher kann ein Verein auf die Gemeinnützigkeit nicht offiziell verzichten - zumindest nicht nach dem Vereinsrecht. Ein solcher Verzicht ist auch nicht nötig, weil ein gemeinnütziger Verein jederzeit durch Änderung der Satzung die Gemeinnützigkeit ablegen kann.

 

Vorsicht bei Satzungsänderungen

Sofern die Satzung jedoch dahingehend verändert wird, dass es zum Verlust der Gemeinnützigkeit kommt, kann das teuer für den Verein, aber auch für den Vorstand werden. Denn dies führt nach Vereinsrecht zu einer Nachversteuerung - bis zu zehn Jahre rückwirkend. Das betrifft den ermäßigten Besteuerungssatz im Umsatzsteuersatz, die Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung, die Spenden an die Vereine, Überschüsse in Zweckbetrieben und Vermögensverwaltung, sowie die Umsatzfreigrenze (45.000 Euro) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Verein wird nun als eine andere Rechtsform betrachtet.

 

Vertrauensschutzregelung

Wird der Verein aufgrund seiner Satzung (Antragsverfahren) als gemeinnützig anerkannt, kann ihm diese Gemeinnützigkeit erst zum folgenden Kalenderjahr entzogen werden, falls Ihre Satzung den Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit im Nachhinein doch nicht genügt, das Finanzamt dies aber nicht gesehen hat.

 

Das Steuerrecht & Vereinsrecht sehen jedoch vor, dass die erhaltenen Mittel und Entlastungen in der Besteuerung auch rückwirkend eingefordert werden können. Die Gründung und Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen sollte also der Rechtsform entsprechen.

 


 

6. Vorsicht bei Satzungsänderungen

Gemeinnützige Vereine, welche von der Steuerbefreiung in der Körperschaftssteuer profitieren wollen - und weiterhin von einer priviligierten Besteuerung - müssen bei Satzungsänderungen weiterhin die Vorgaben der Gemeinnützigkeit berücksichtigen.

 

Das Steuerrecht & Vereinsrecht schreiben zur Förderung gemeinnütziger Organisationen folgende Punkte vor:

  1. die genaue Zweckbestimmung sowie die Art der Zweckverwirklichung
  2. die Ausschließlichkeit
  3. die Unmittelbarkeit
  4. die Selbstlosigkeit
  5. die Mittelverwendung, bzw. Vermögensbindung

 

Finanzielle Konsequenzen bei Verlust der Gemeinnützigkeit

Sofern ein gemeinnütziger Verein nach der Satzungsänderung nicht mehr diesen Anforderungen entspricht, besteht die Gefahr, dass er den Status der Gemeinnützigkeit verliert - und somit jegliche Vorteile in der Besteuerung sowie in der Förderung. Das könnte schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für Vorstand und Mitgliederversammlung nach sich ziehen, da die Steuerlast auch auf die letzten Jahre angewendet werden kann. In diesem Sinne müssten jegliche erhaltenen Mittel und Steuern, welche nicht in der Tätigkeit der Gemeinnützigkeit liegen, zurückgezahlt werden.

 


 

Experten-Tipp von e24:

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Tino Braunschweig

— Versicherungsexperte für
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7. Fazit

Die Gemeinnützigkeit geht mit verschiedenen Vorteilen einher. So sind der Erhalt von Steuerbegünstigungen, die Möglichkeit Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen sowie ein vereinfachter Zugang zu staatlichen Zuschüssen nur einige Vorteile einer Gemeinnützigkeit. Allerdings zieht der Status der Gemeinnützigkeit auch einige Nachteile mit sich - strengere Richtlinien bei der Mittelverwendung und Rücklagenbildung sowie erweiterte Buchführungspflichten schränken den Verein in seiner Entscheidungsfreiheit teilweise ein.

 

Der gemeinnützige Verein muss den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entsprechen, was bedeutet, dass er selbstlos und unmittelbar den Vereinszweck fördern sowie dem Prinzip der zeitnahen Mittelverwendung folgen muss. Diese Voraussetzungen werden in einem Verfahren zur Erlangung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt geprüft, bei dem u.a. die Satzung sowie auch die Steuererklärungen untersucht werden.

 

Verstößt der gemeinnützige Verein gegen seine Aufzeichnungs- & Beurkundungspflichten oder führt eine Satzungsänderung zum Verlust der Gemeinnützigkeit durch, muss der Verein mit erheblichen Steuernachforderungen rechnen. Der Verein sollte also wichtige Änderungen in der Satzung sowie die Mittelverwendung regelmäßig prüfen, um den Vorstand aus der Haftung zu nehmen.

 

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