Die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins bilden das Herzstück der Organisation. Sie sind es, die sich für die Umsetzung des Vereinszwecks engagieren und ihn gemeinsam gestalten.
In manchen Fällen kann es jedoch notwendig sein, Änderungen an der Mitgliedschaft vorzunehmen oder besondere Formen der Mitgliedschaft zu schaffen.
Diese können beispielsweise durch Satzungsänderungen eingeführt werden und sind in der Praxis von großer Bedeutung, um die Ziele des Vereins zu erreichen und seine Arbeit erfolgreich fortzuführen.
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
In der Vereinssatzung werden die Regularien für eine Mitgliedschaft und mögliche Änderungen festgelegt. So können beispielsweise Kündigungsfristen und die Gründe für einen Ausschluss festgelegt werden. Auch das Verfahren für einen Ausschluss sollte in der Satzung transparent dargestellt werden.
In der Vereinssatzung muss festgehalten werden, wie die Vereinsmitgliedschaft erworben werden kann. Zudem kann hier ergänzt werden, was bei einer Mitgliedschaft formal beachtet werden muss. Empfehlenswert ist beispielsweise eine schriftliche Beitrittserklärung, damit im Fall der Fälle ein schriftlicher Beweis vorliegt. Ein Verein kann zudem festlegen, dass ein Mitglied nur unter einer ausdrücklichen gesonderten Aufnahmeerklärung aufgenommen wird oder das Mitglied bestimmte Voraussetzungen (Beruf, Alter o.Ä.) erfüllen muss.
Bei der Auswahl der Mitglieder sind diskriminierende Differenzierungen unwirksam. Zudem besteht Vorsicht bei einer zu starken Beschränkung, da die Gemeinnützigkeit hierdurch gefährdet wird.
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Der Vorstand muss im Verein viele verschiedene Aufgaben übernehmen, bspw. die Vereinsmitglieder leiten, den Verein verwalten und Veranstaltungen organisieren - das kann schnell zur Unübersichtlichkeit führen.
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1. AustrittJedes Mitglied hat das Recht, aus einem Verein auszutreten. Dieses Recht ist nicht aus der Satzung auszuschließen. Der Verein kann lediglich einige gesetzliche Regularien für einen Austritt festlegen, wie beispielsweise eine Kündigungsfrist. Auch hier wird aus Gründen der Nachweisbarkeit die Schriftform empfohlen. Sofern die Vereinssatzung Kündigungsfristen enthält, ist eine außerordentliche Kündigung generell nicht möglich.
2. Tod eines Mitglieds/ Erlöschen der MitgliedschaftGrundsätzlich endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds. Bei einer juristischen Person führt das Erlöschen zum Austritt aus dem Verein.
3. AusschlussEin Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn dieser laut Satzung vorgesehen ist. Um den Mitgliedern das Verfahren transparent darzustellen, empfiehlt es sich, beispielhafte Ausschlussgründe mit in die Satzung aufzunehmen. Fehlen solche Bedingungen, ist der Ausschluss nur im Einzelfall aus wichtigem Grund anzuwenden. Sofern keine anderen Bestimmungen getroffen wurden, ist die Mitgliederversammlung als Entscheider zuständig. Das betroffene Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor in einer Versammlung darüber entschieden wird. Die Vereinssatzung kann vereinsinterne Rechtsbehelfe, wie z.B. ein Schiedsgericht vorsehen.
Ein kompletter Ausschluss von Rechtsbehelfen ist jedoch nicht möglich. Im Falle einer fehlenden Passage kann das betroffene Mitglied am Amtsgericht einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit über den Ausschluss stellen. Einen Sonderfall stellen eindeutig feststellbare Verstöße gegen die Vereinspflichten dar. Bei solch einem Vergehen (z.B. erheblicher Beitragsrückstand) kommt ein einfaches Ausschlussverfahren zu tragen.
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Minderjährige MitgliederMinderjährigen Personen ist es gestattet, Mitglied in einem Verein zu werden. Sogar als Gründungsmitglied sind sie nicht ausgeschlossen. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres gelten die Eltern (oder andere gesetzlich berechtigte Personen) als gesetzliche Vertreter.
Ab Vollendung des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres besteht eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Ein Beitritt ohne Eltern kommt hier nur in Betracht, sofern dem Minderjährigen keine rechtlichen Nachteile (z.B. wenn keine Beitragspflicht besteht) entstehen. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten auch hier die Eltern als gesetzliche Vertreter.
Die Einwilligung eines Vertreters beinhaltet meistens auch die Berechtigung zur Stimmabgabe in Mitgliedsversammlungen. Hier kommt es jedoch immer auf die jeweilige Satzung an. Diese kann z.B. das Stimmrecht erst ab einer gewissen Altersgrenze zulassen oder die Stimmrechtsabgabe dem Vertreter gewähren.
Verschiedene MitgliedstypenGenerell gilt das Gebot der Gleichbehandlung. Dennoch können in einer Satzung verschiedene Rechtsstellungen inkl. deren Rechte und Pflichten festgehalten werden, wie z.B. aktive und passive Mitglieder oder ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Hierdurch lassen sich Stimmrechte und Pflichten zur Beitragsleistung beschränken. Beachtet werden sollte, dass die alleinige Teilnahme an der Mitgliederversammlung generell jedem zusteht.
Hinweis: In unserem Wiki-Artikel zum Thema "Mitgliedsbeiträge & Beitragsordnung" erklären wir Ihnen, wie Sie Mitgliedsbeiträge in der Vereinssatzung forcieren und welchen Sinn eine Beitragsordnung hat und wie diese aufgebaut sein muss.
Experten-Tipp von e24:
"Der Vereinsvorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er kann im Namen des Vereins klagen, kann aber auch im Zweifelsfall angeklagt werden - das gilt insb. bei Fällen, bei denen Dritte zu Schaden kommen oder wenn der Vorstand fahrlässig gehandelt hat.
Daher sollte der Vorstand sich ausreichend absichern, um das eigene Vermögen und die Rücklagen des Vereins vor fahrlässigen oder schuldhaften Pflichtverletzungen zu schützen."
Tino Braunschweig
— Versicherungsexperte für
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