Mitgliedsbeiträge stellen für viele Vereine die stabilste Einnahmequelle dar. Sie sind nicht verpflichtend, jedoch muss der Verein in seiner Satzung festlegen, wenn Beiträge erhoben werden sollen.
Eine Beitragsordnung kann zusätzlich hilfreich sein, um die Beitragshöhe festzulegen und ggf. anzupassen und Fälle von Zahlungsverzug & Verjährungsfristen zu bestimmen.
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Die üblichste und zugleich beständigste Einnahmequelle für Vereine & Verbände stellen die Mitgliedsbeiträge dar. Diese sind nicht verpflichtend – somit kann jeder Verein selbst darüber entscheiden, ob er von seinen Mitgliedern einen festgelegten Betrag erheben möchte oder nicht.
Sofern Beiträge erhoben werden sollen, besteht die Verpflichtung den Mitgliedsbeitrag in der Vereinssatzung aufzunehmen und dort den Einzug von Beiträgen zu regeln. Damit der Verein flexibel bleibt, ist die Nennung der Beitragshöhe nicht zwingend erforderlich. Es muss sich lediglich aus der Satzung ergeben, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (§ 58 Nr.2 BGB).
Im Falle einer fehlenden Regelung in der Satzung kann der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Ohne eine schriftliche Regelung in der Satzung ist eine Eintragung in das Vereinsregister also nicht möglich.
Hinweis: Neben klassischen Geldbeträgen sind auch Beiträge in Form von Dienstleistungen, Arbeitsstunden oder Sachen zulässig.
Die Beitragshöhe wird üblicherweise durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenfalls kann in der Satzung festgehalten werden, dass der Vereinsvorstand über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet oder dass eine Beitragsordnung festgesetzt wird, die das zuständige Vereinsorgan beschließt.
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Für Vereine empfiehlt es sich in der Satzung auf die Beitragsordnung zu verweisen. Diese kann angepasst werden, ohne eine umfassende Satzungsänderung durchzuführen. In einer gesonderten Beitragsordnung können dann die Beitragspflichten der Mitglieder geregelt werden. Eine Mustervorlage dazu finden Sie in unserer kostenlosen e24-Community.
Dazu bedarf es lediglich eines entsprechenden Paragrafen in der Vereinssatzung. Durch dieses Vorgehen muss der Verein nicht jedes Mal eine Satzungsänderung durchführen, wenn die Beiträge verändert werden. In diesem Fall dient die Beitragsregelung in der Vereinssatzung als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsordnung.
Ein entsprechender Paragraf zur Beitragsordnung in der Vereinssatzung könnte wie folgt aussehen:
"Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlenden Beiträge regelt."
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können Vereine & Verbände Mustervorlagen zu einer Vereinssatzung herunterladen, welche auf die Beitragsordnung verweist.
Die Beitragsordnung ist neben dem Mitgliedsantrag ein zusätzlicher Vertrag zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. In diesem Sinne gibt es rechtliche Anforderungen an die Beitragsordnung zu seinem Aufbau & Inhalt.
Die Beitragsordnung sollte grundsätzliche Themen zur Beitragsverwaltung definieren. Dazu gehört u.a. wie hoch der Mitgliedsbeitrag an den Verein ist, in welchen zeitlichen Abständen dieser zu zahlen ist, wie der Mitgliedsbeitrag vom Verein beschlossen wird und in welcher Zahlungsform er überwiesen werden soll. Es empfiehlt sich ebenfalls weitere Themen, wie Gebühren, Umlage & Datenverarbeitung in die Beitragsordnung aufzunehmen.
Die Zahlungsform der Beiträge kann verpflichtend in der Satzung festgehalten werden. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder die Beitragsordnung reichen hierbei nicht aus. Dennoch kann in der Vereinssatzung geregelt werden, dass eine bestimmte Zahlungsform per Beschluss oder Beitragsordnung verpflichtend erklärt werden kann. Dabei darf die Beitragsordnung keine Regelungen beinhalten, die denen der Vereinssatzung entgegenstehen oder die zwingend in die Vereinssatzung gehören, wie z.B. die Beitragsart.
Für den Beitragseinzug stehen dem Verein verschiedene Formen zur Verfügung:
Hinweis: Neben einer Mustersatzung inkl. entsprechenden Paragrafen zur Beitragsordnung, finden Sie in unserer kostenlosen e24-Community ebenfalls eine Mustervorlage zur Beitragsordnung selbst.
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Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen kann je nach Vereinszweck variieren und kann von dem Verein eigenständig in seiner Satzung bestimmt werden. Gemeinnützige Vereine dürfen potenzielle Mitglieder jedoch nicht ausschließen, deshalb gilt es hier eine Obergrenze für Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.
Obergrenzen für die Mitgliedsbeiträge können aufgrund der konkreten Vereinstätigkeit sehr unterschiedlich sein. Sofern die Tätigkeit des Vereins vorwiegend seinen Mitgliedern zugutekommt (z.B. Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern), liegt die Obergrenze des Jahresbeitrags für natürliche Personen bei 1.023 EUR. Ein darüber hinaus liegender Beitrag kann zur Entziehung der Gemeinnützigkeit führen (siehe AEAO, Ziffer 1.1 zu § 52).
Für unterschiedliche Personengruppen können unterschiedliche Beiträge erhoben werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt – zum Beispiel kommen Staffelungen nach Alter oder wirtschaftlicher Lage in Betracht. Ebenso können Mitgliedergruppierungen, wie Familien mit einem reduzierten Mitgliedsbeitrag berücksichtigt werden.
Eine Beitragsfreiheit für bestimmte Mitgliedergruppen, wie beispielsweise Ehrenmitglieder, kann ebenfalls festgelegt werden. Diese Regelung muss allerdings ihre Grundlage in der Satzung bzw. Beitragsordnung haben. Im Falle einer Satzungsänderung kann die Beitragsfreiheit nur eingeführt werden, sofern alle beitragspflichtigen Mitglieder zustimmen.
Die Aufgabenbereiche sowie die Angebote von Vereinen unterstehen einem ständigen Wandel. Dementsprechend kann eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge immer mal wieder notwendig werden. Denn nur eine angemessene Beitragshöhe seitens der Mitglieder ermöglicht dem Verein Wachstum und eine entsprechende Qualität seiner Angebote.
Um eine transparente und offene Kommunikation innerhalb des Vereins zu gewährleisten, sollten die Mitglieder frühzeitig über die Notwendigkeit der angestrebten Beitragserhöhung informiert werden. Frühzeitig bedeutet bereits vor der Mitgliederversammlung. Ansonsten besteht seitens der Mitglieder die Gefahr einer Abwehrhaltung gegenüber der Beitragserhöhung.
Die Kommunikation kann dann über verschiedene Kanäle des Vereins erfolgen: Zum einen kann der Verein seine Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung (Download in unserer kostenlosen e24-Community) dazu informieren. Auch die Vereinswebsite bietet eine zentrale Informationsplattform, wo mögliche Beitragserhöhungen Erwähnung finden können. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Mitglieder via E-Mail über Beitragsänderungen zu informieren - eine Vereinssoftware kann Sie bei der zentralen Kommunikation unterstützen.
Des Weiteren sollte die Durchführung einer Beitragserhöhung formgerecht vollzogen und durch die richtigen Organe beschlossen werden. Im schlimmsten Fall stehen dem Vorhaben rechtliche Hürden im Weg und eine legitime Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist vorerst nicht möglich. Zunächst sollte daher eine Prüfung der Satzung bzw. der Beitragsordnung erfolgen. Hier finden sich Regelungen über die zuständigen Vereinsorgane (z.B. Mitgliederversammlung oder Vorstand).
Fehlt eine solche Regelung, entscheidet nach § 32 BGB grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Das Gesetz sieht keine Begrenzung in der Höhe der Beitragserhöhung vor. Bei einer unverhältnismäßigen Erhöhung kann dem Mitglied jedoch ein Sonderkündigungsrecht zustehen.
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen zur Beitragsordnung & Beitragserhöhung herunterladen.
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Auch im Vereinsleben kommt es immer wieder dazu, dass Fälligkeiten für Mitgliedsbeiträge nicht eingehalten werden und die Mitglieder in den Zahlungsverzug kommen. Für Fälligkeit, Verzug und Verjährung von Mitgliedsbeiträgen gelten daher die allgemeinen Regelungen des BGB.
Die Beitragspflicht der Mitglieder ist nicht an Leistungen des Vereins gebunden. Aus diesem Grund können Mitglieder die Zahlung nicht verweigern, sofern die Begründung in der Nichterfüllung von Pflichten des Vereins ruhen. Dies gilt auch dann, wenn einem Mitglied Rechte, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben, vorenthalten werden (siehe OLG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2011, Az. 3 U 147/09, Abruf-Nr. 113549).
Es empfiehlt sich, in der Satzung bzw. in der Beitragsordnung einen festen Zahlungstermin zu bestimmen. Hierdurch geraten Mitglieder automatisch in Zahlungsverzug, sofern der Beitrag zum Stichtag nicht auf dem Vereinskonto eingegangen ist. Aufwendungen durch das Eintreiben rückständiger Beiträge kann der Verein jedoch nur in tatsächlich angefallener Höhe vom Mitglied einfordern. Alternativ kann die Satzung eine pauschale Vereinsstrafe beinhalten.
Die Verjährungsfrist für Mitgliedsbeiträge beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Um die Zahlungsfähigkeit des Vereins nicht zu gefährden, sollte auf eine fristgerechte Erhebung der Beiträge geachtet und „Nichtzahlungen“ sollten verfolgt werden.
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Die üblichste und zugleich beständigste Einnahmequelle für Vereine & Verbände stellen die Mitgliedsbeiträge dar. Sie sind nicht verpflichtend, jedoch muss der Verein in seiner Satzung festlegen, wenn Beiträge erhoben werden sollen.
Für Vereine empfiehlt es sich in der Satzung auf die Beitragsordnung zu verweisen. Diese kann angepasst werden, ohne eine umfassende Satzungsänderung durchzuführen. Um Beitragserhöhungen jedoch ohne großen Widerstand im Verein zu implementieren, sollte das Thema frühzeitig & transparent im Verein kommuniziert werden.
Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen kann je nach Vereinszweck variieren. Gemeinnützige Vereine dürfen potenzielle Mitglieder jedoch nicht ausschließen, deshalb gilt hier eine Obergrenze für Mitgliedsbeiträge von 1.023 € im Jahr.
Um den Zahlungsverzug so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich in der Vereinssatzung feste Zahlungstermine zu definieren. Die Verjährungsfrist für Mitgliedsbeiträge beträgt drei Jahre.
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