Sportveranstaltungen sind in vielerlei Hinsicht besonders: Sie bringen Menschen zusammen, Teilnehmer leisten sich einen spannenden Wettkampf und sie werden steuerlich anders behandelt, als andere Vereinsveranstaltungen. Aber, was ist so anders an Sportveranstaltungen gegenüber normalen Veranstaltungen und was gibt es hierbei steuerrechtlich zu beachten?
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Sportveranstaltungen können umsatzsteuerpflichtig sein, es können Künstlersozialabgabe und unter Umständen auch Gewerbesteuer anfallen.
Es gibt drei Arten von steuerlichen Kategorien für Sportveranstaltungen: den steuerbefreiten ideellen Bereich, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Kategorie hängt davon ab, ob und wie viel Gewinn gemacht wird und ob bezahlte Sportler beteiligt sind.
Unter Sportveranstaltungen werden gem. § 67a AO Tz. 1 bis 15 alle organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins verstanden, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben (z.B. Sportunterricht, Turniere oder Freundschaftsspiele).
Hierzu ist es nicht notwendig, dass es sich bei den Sportlern nur um Vereinsmitglieder handelt. Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke eine sportliche Darbietung im Rahmen anderer Veranstaltungen erbringt, die je nach Art der Veranstaltung und beteiligten Personen unterschiedlich sein können. Im Folgenden sind einige wichtige Punkte aufgeführt:
Umsatzsteuer: Die meisten Sportveranstaltungen sind umsatzsteuerpflichtig, d.h. es fällt eine Umsatzsteuer auf den Ticketverkauf und weitere Leistungen an. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, z.B. für gemeinnützige Vereine, wenn der Umsatz unterhalb bestimmter Grenzen bleibt.
Künstlersozialabgabe: Wenn bei der Sportveranstaltung Künstler und andere selbstständige Kreative tätig sind, kann die Künstlersozialabgabe anfallen. Diese beträgt derzeit 4,2% der Nettohonorare und muss vom Veranstalter abgeführt werden.
Gewerbesteuer: Sportvereine und Veranstalter können unter bestimmten Umständen gewerbesteuerpflichtig sein. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und welche Einnahmen erzielt werden.
Hinweis: In unserm Wiki-Artikel "Steuererklärung im Verein" erfahren Sie was es bei der Steuererklärung für Vereine zu beachten gilt, wann ein Verein oder Verband Steuern zahlen muss und welche Formulare & Unterlagen Sie beim Finanzamt einreichen müssen.
Leistungen zugeschnitten auf Ihren Verein
Steuerliche Behandlung von Sponsoring: Wenn Unternehmen Sportvereine oder Veranstaltungen sponsern, kann dies steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Grundsätzlich gilt, dass die Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sie angemessen sind und einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen haben.
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern: Preisgelder für Sportlerinnen und Sportler können steuerpflichtig sein, je nachdem ob es sich um eine sportliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit handelt. In der Regel werden Preisgelder als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit behandelt und müssen entsprechend versteuert werden.
Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit: Sportvereine und andere gemeinnützige Organisationen müssen bestimmte steuerliche Voraussetzungen erfüllen, um ihre Gemeinnützigkeit zu erhalten. Hierbei kann die Durchführung von Sportveranstaltungen eine Rolle spielen, da hierbei insbesondere darauf geachtet werden muss, dass keine unangemessenen wirtschaftlichen Aktivitäten ausgeübt werden.
Es ist ratsam, sich im Vorfeld einer Sportveranstaltung umfassend über die steuerlichen Aspekte zu informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen, um keine Fehler zu machen und mögliche Steuervorteile zu nutzen.
Hinweis: Mehr zu den Vor- und Nachteilen der Gemeinnützigkeit, wie ein Vereine diese erlangen kann und die Vorraussetzungen dafür finden Sie in unserem Wiki-Artikel "Der gemeinnützige Verein & die Gemeinnützigkeit".
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Steuerdeklaration & -Prüfung
Das Steuerrecht für gemeinnützige Vereine ist kompliziert - Körperschafts-, Umsatz- sowie Lohnsteuer sind zu berücksichtigen. Für gemeinnützige Vereine gibt es weitere Besonderheiten. Lassen Sie sich zu steuerrechtlichen Themen beraten, sodass Sie sich auf die Vereinsarbeit konzentrieren können!
Generell können sich die sportlichen Veranstaltungen drei Bereichen zuordnen lassen:
a) Ideeller Bereich
Dem steuerbefreiten ideellen Bereich lassen sich z.B. Jugend- und Trainingsarbeiten sowie Spiele, bei denen keine Eintrittsgelder erhoben werden, zuordnen. Aufwendungen hierfür dienen der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks. Hierbei handelt es sich um Sportveranstaltungen, die ausschließlich ideellen Zwecken dienen, wie zum Beispiel der Förderung des Sports oder der Gesundheit. Vereine oder Organisationen, die solche Veranstaltungen ausrichten, können in der Regel als gemeinnützig anerkannt werden und sind von der Körperschaftssteuer und anderen Steuern befreit.
b) Zweckbetrieb
Sofern die Einnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer) der Sportveranstaltungen 45.000€ im Jahr nicht übersteigen, gelten die Veranstaltung als Zweckbetrieb. Wird diese Grenze überschritten, liegt grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, welcher steuerpflichtig ist (Vgl. §67a Abs. 1 AO).
Ein Sportverein kann auf die Besteuerungsgrenze gem. §67a Abs. 2 AO verzichten. Diese Erklärung bindet den Verein für mindestens 5 Jahre. Wird auf die Besteuerungsgrenze verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb anzusehen, wenn
Als bezahlte Sportler gelten Personen, die eine Tätigkeit als Sportler ausüben oder lediglich als Werbeträger dienen. Als Aufwandsentschädigung gelten Zahlungen bis zu 400€ pro Monat (max. 4800€ p.a.).
Zu den Besonderheiten zählt jedoch, dass diese Grenze jedoch nur für Sportler des eigenen Vereins gilt. Sollten vereinsfremde Sportler Zuwendungen erhalten, wird die Sportveranstaltung immer dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Vereine, die solche Veranstaltungen ausrichten, müssen in der Regel Gewerbesteuer zahlen und können nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
c) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen und werden daher steuerlich gesondert als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. Überschüsse aus diesen Tätigkeiten können jedoch gem. §64 Abs. 2 AO mit Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen verrechnet werden.
Daneben gilt auch die Unterhaltung von Club-Häusern, Vereinsheimen oder Kantinen nicht als sportliche Veranstaltung.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Zuordnung einer Sportveranstaltung zu einem bestimmten Bereich nicht immer eindeutig ist und von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. der Art der Veranstaltung, den beteiligten Personen oder der Art der Einnahmen. Es ist daher ratsam, im Zweifelsfall eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Experten-Tipp von e24:
"Eine falsch ausgestellte Steuererklärung kann zur Strafzahlung des Vereins mit seinem Vermögen führen. Daher sollte der Verein sich für den Haftungsfall ausreichend absichern, um das eigene Vermögen vor fahrlässigen Pflichtverletzungen zu schützen.
Die Vermögensschadenhaftpflicht sowie die D&O-Versicherungen schützen sowohl das Vereinsvermögen als auch das Privatvermögen des Vorstandes vor bösen Überraschungen."
Tino Braunschweig
— Versicherungsexperte für
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