Steuerrecht, Steuerarten & Unterlagen
Während bei Einzelhändlern die individuelle Einkommensteuer im Fokus steht, müssen Vereine ihre Einkünfte im Hinblick auf die Körperschaftssteuer prüfen. Zusätzlich zur Körperschaftssteuer sind auch Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer relevante Aspekte bei Steuern im Verein.
Besonders ist die Situation gemeinnütziger Vereine: Diese sind, sofern sie die Umsatzgrenze nicht überschreiten, von der Körperschaftssteuer befreit. Diese Befreiung stellt eine bedeutende finanzielle Erleichterung dar und ermöglicht es den gemeinnützigen Vereinen, mehr Mittel direkt in ihre ehrenamtliche Arbeit und gemeinnützigen Aktivitäten zu investieren.
Es ist daher für Vorstände und verantwortliche Personen in Vereinen unerlässlich, sich kontinuierlich über die aktuellen steuerlichen Regelungen zu informieren. Vor diesem Hintergrund sollten Vereine auch die Möglichkeit einer professionellen Steuerberatung in Betracht ziehen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Vorteile optimal genutzt werden.
Vereinsdokumente zum Download
Erhalten Sie kostenlose Muster & Vorlagen in der e24-Community!
In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Bei Vereinen wird zwischen vier Steuerbereichen unterschieden: dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Einnahmen und Ausgaben müssen diesen Bereichen zugeordnet werden.
Vereine sind Körperschaften und unterliegen prinzipiell dem Steuerrecht. Wenn ein Verein also Gewinne erzielt, ist eine Steuer zu entrichten. Allerdings werden nicht alle Vereine im Steuerrecht gleichbehandelt - für gemeinnützige Vereine gelten gesonderte Regelungen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist ein großer Vorteil im Ehrenamt, da Vereine durch diesen Status besonderen Regelungen bei der Besteuerung unterliegen.
Körperschaftssteuer: Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftssteuer befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nur für Einkünfte, die im ideellen Bereich, im Vermögensverwaltungsbereich oder im Zweckbetrieb erwirtschaftet werden. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht als Zweckbetriebe gelten, unterliegen der Körperschaftssteuer, wenn die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) den Freibetrag von 45.000 Euro überschreiten.
Gewerbesteuer: Ähnlich wie bei der Körperschaftssteuer sind gemeinnützige Vereine von der Gewerbesteuer befreit, solange die Einnahmen aus ihren Zweckbetrieben stammen. Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht als Zweckbetriebe klassifiziert werden, unterliegen der Gewerbesteuer, falls sie den oben genannten Freibetrag überschreiten.
Umsatzsteuer: Bei der Umsatzsteuer profitieren gemeinnützige Vereine von ermäßigten Steuersätzen. So wird für bestimmte Leistungen, die im Rahmen der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke erbracht werden, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % angewendet. Für Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erfolgen, gilt der reguläre Umsatzsteuersatz.
Spendenabzugsfähigkeit: Spenden an gemeinnützige Vereine sind für den Spender steuerlich abzugsfähig. Dies erhöht die Attraktivität für potenzielle Spender, da sie ihre steuerliche Belastung durch Spenden an den Verein verringern können.
Diese steuerlichen Vergünstigungen spielen eine wichtige Rolle dabei, gemeinnützigen Vereinen ihre Arbeit zu erleichtern und die Verwendung ihrer Mittel für ihre gemeinnützigen Zwecke zu maximieren.
Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn der Zweckbetrieb des Vereins darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern - auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Hierunter fallen z.B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung von Kunst und Kultur oder die Förderung von Sport.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Verein den Status der Gemeinnützigkeit erlangt und in welche Tätigkeitsbereiche diese unterteilt werden, finden Sie in unserem Artikel „Erlangung der Gemeinnützigkeit“.
Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen:
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen herunterladen - darunter Verträge für die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale.
Handelt es sich bei der Organisation um keinen gemeinnützigen Verein, unterliegt er als Körperschaft dem Steuerrecht und ist somit vollständig steuerpflichtig.
In der Steuerverwaltung für Vereine werden von den Finanzbehörden vier unterschiedliche Steuerkategorien strikt getrennt. Daher ist es notwendig, dass alle Einnahmen und Ausgaben in der Finanzbuchhaltung klar den jeweiligen Kategorien – dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb sowie dem wirtschaftlichen Geschäftsbereich – zugeordnet werden.
Hierzu zählen normale Vereinsaktivitäten wie zum Beispiel Spenden und Mitgliedsbeiträge, die grundsätzlich nicht besteuert werden.
Unter Vermögensverwaltung fallen Einnahmen aus Vermögensnutzung, wie Mieteinnahmen, die
i. d. R. steuerfrei sind, solange sie nicht als Hauptzweck dienen. Einnahmen aus diesem Bereich sind entweder steuerfrei (z.B. Vermietung) oder werden mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert (z.B. Kapitalerträge).
Der Zweckbetrieb umfasst Tätigkeiten, die zur Erfüllung des gemeinnützigen, steuerbefreiten Satzungszwecks dienen (z. B. Kursgebühren oder Teilnahmegebühren). Einnahmen aus diesem Bereich werden mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert.
Hier werden Einnahmen generiert, die über normale Vereinsaktivitäten hinausgehen. Diese sind steuerpflichtig, wenn gewisse Freigrenzen überschritten werden. Einnahmen aus diesem Bereich werden mit 7 % oder 19 % (z.B. Leistungen von Lohnsteuerhilfevereinen) versteuert.
Steuerdeklaration & -Prüfung
Das Steuerrecht für gemeinnützige Vereine ist kompliziert - Körperschafts-, Umsatz- sowie Lohnsteuer sind zu berücksichtigen. Für gemeinnützige Vereine gibt es weitere Besonderheiten. Lassen Sie sich zu steuerrechtlichen Themen beraten, sodass Sie sich auf die Vereinsarbeit konzentrieren können!
Zu den wichtigsten Steuerarten, die für die Arbeit von Vereinen von Bedeutung sind, zählen:
Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftssteuer befreit. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf Gewinne, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins erzielt werden. Hierbei können durchaus Körperschafts- und Gewerbesteuern anfallen, allerdings nur, wenn die Bruttoeinnahmen – also inklusive der Umsatzsteuer – innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von 45.000 Euro überschreiten. Überschüsse aus anderen steuerlichen Bereichen des Vereins unterliegen nicht der Körperschaftssteuer. In Vereinen mit mehreren Sparten werden die Einnahmen aller Abteilungen zusammen betrachtet.
Die Ertragssteuer für Vereine, die sich aus der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer zusammensetzt, ist nur im Kontext des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs relevant. Sie wird ausschließlich dann erhoben, wenn die jährlichen Einnahmen des Vereins aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) liegen. Von dem insgesamt erzielten Überschuss bzw. Gewinn wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein Freibetrag in Höhe von 5.000 EUR (§ 24 KStG) abgezogen. Der den Freibetrag übersteigende Betrag unterliegt der Körperschaftssteuer, deren Steuersatz 15 % beträgt (§ 23 Abs. 1 KStG).
Bei der Umsatzsteuerpflicht für Vereine muss zunächst unterschieden werden, ob der Verein den „Kleinunternehmerregelungen“ unterliegt oder nicht. Im Gegensatz zur Körperschafts- und Gewerbesteuer, bei denen es um die Besteuerung von Gewinnen des Geschäftsbetriebs geht, fokussiert sich die Umsatzsteuer auf die Umsätze des Vereins. Für Kleinunternehmer entfällt die Umsatzsteuer, unabhängig von Satzung und Tätigkeit des Vereins.
Bereiche zur Umsatzsteuer
Bereiche zur Umsatzsteuer, die unternehmerisches Handeln erfordern und somit der Umsatzsteuer i.S.d. Kleinunternehmers unterliegen, umfassen beispielsweise:
Ein Verein wird im Geschäftsbetrieb als Kleinunternehmer gemäß § 19 UstG angesehen, wenn:
Bei Vereinen, deren Bruttojahresumsatz 22.000 Euro übersteigt, gelten folgende Regelungen:
Hinweis: Bei der Umsatzsteuer gibt es viele Sonderfälle. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält zum Beispiel einen Katalog an Umsätzen, die von der Besteuerung ausgenommen sind.
Gemeinnützigkeit befreit Vereine nicht von der Pflicht zur Lohnsteuerabgabe. Sobald ein Verein Angestellte beschäftigt, ist er verpflichtet, Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Als Arbeitnehmer wird jede Person definiert, die sich durch einen Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, gegen Entgelt Arbeitsleistung zu erbringen.
Hinweis: Praktische Musterdokumente für Arbeitsverträge im Verein oder Verband sind in der e24-Community verfügbar.
Wer sich nicht sicher ist, ob seine Angestellten einem Arbeitsverhältnis im Geschäftsbetrieb, bzw. im Ehrenamt unterliegen, kann dies in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung § 1 Abs. 2 LStDV nachlesen. Hier findet der Vorstand Informationen zu Steuern und Abgaben für Mitarbeiter des Vereins.
Als Arbeitgeber muss der Vorstand eines Vereins folgende steuerliche Pflichten erfüllen:
Die Besteuerung von Arbeitsentgelten im Verein variiert je nach Art des Arbeitsverhältnisses im Ehrenamt. So ist eine Pauschalisierung der Lohnsteuer ausschließlich bei Minijob-Beschäftigungen (bis 538 Euro/Monat) möglich. Arbeitnehmer in einem Minijob sind größtenteils von der Lohnsteuerpflicht befreit. Der Vereinsvorstand muss in diesen Fällen maximal 31,2% an Sozialabgaben entrichten, die sich aus Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung sowie einem Pauschalsteuersatz zusammensetzen. Bei einem Einkommen über 538 Euro/Monat teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Abgaben jeweils zur Hälfte.
Für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse im Verein fällt keine Lohnsteuer an:
Steuern auf Schenkung & Erbschaft
Steuern für Vereine für Zuwendungen i.S.d. Schenkung & Erbschaft sind nur dann fällig, wenn die Zuwendung, bzw. Finanzen, in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen. Wird die Schenkung oder das Erbe für den gemeinnützigen Zweckbetrieb, also das Ehrenamt eingesetzt, sind die erhaltenen Finanzen von der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer befreit – und der Vorstand kann diese der Vermögensverwaltung zuschreiben.
Kraftfahrzeug- & Grunderwerbssteuer
Für die Kraftfahrzeug- und Grunderwerbssteuer gelten auch für Vereine die gängigen gesetzlichen Regelungen – unabhängig von der Satzung. Hier bestehen keine wirtschaftlichen Sonderregelungen für den Vereinsbereich. Gegebenenfalls kann der Verein von der Grundsteuer befreit sein. Dies entscheidet das zuständige Finanzamt auf Antrag im Grundsteuermessbetragsverfahren unter Bezugnahme des Zweckbetriebs des Vereins.
Leistungen zugeschnitten auf Ihren Verein
Vereine, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben oder die Einnahmegrenze nicht überschreiten, sind von der Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung befreit. Das Finanzamt überprüft jedoch alle drei Jahre, ob die Bedingungen für die Gemeinnützigkeit weiterhin erfüllt sind. Daher ist es erforderlich, zumindest eine Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einzureichen, auch wenn keine weiteren Steuererklärungen nötig sind. Vereine, die die Umsatzgrenze von 45.000 Euro überschreiten und/oder Angestellte haben, müssen jährlich eine Steuererklärung einreichen.
Dennoch ist jeder Verein verpflichtet, sich nach seiner Gründung beim Finanzamt als Steuerpflichtiger anzumelden (Meldepflicht). Nach der Registrierung wird dem Verein eine Steuernummer zugewiesen, die für die Zuordnung seiner Steuerunterlagen verwendet wird.
Für neu gegründete Vereine ist die Abgabe einer Steuererklärung nach dem ersten Geschäftsjahr obligatorisch. Die Notwendigkeit, auch in Zukunft Steuererklärungen einzureichen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Relevante Dokumente für das Finanzamt umfassen:
Wichtig: Es kann vorkommen, dass Vereine umsatzsteuerpflichtige Aktivitäten ausüben, zum Beispiel Veranstaltungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten. In diesem Fall fällt eine Umsatzsteuer an und macht eine Umsatzsteuererklärung erforderlich.
Experten-Tipp von e24:
"Eine falsch ausgestellte Steuererklärung kann zur Strafzahlung des Vereins mit seinem Vermögen führen. Daher sollte sich der Verein für den Haftungsfall ausreichend absichern, um das eigene Vermögen vor fahrlässigen Pflichtverletzungen zu schützen.
Die Vermögensschadenhaftpflicht sowie die D&O-Versicherungen schützen sowohl das Vereinsvermögen als auch das Privatvermögen des Vorstandes vor bösen Überraschungen."
Tino Braunschweig
— Versicherungsexperte für
Vereine & Verbände
Leistungen zugeschnitten auf Ihren Verein
Haben Sie Fragen?