Die Übungsleiterpauschale in Deutschland ist eine steuerliche Vergünstigung, die Personen gewährt wird, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbaren Funktionen tätig sind, insbesondere im sportlichen, kulturellen, sozialen oder bildenden Bereich.
Durch die Übungsleiterpauschale können qualifizierte Ehrenamtliche einen bestimmten Betrag ihrer Einkünfte steuerfrei erhalten, was die Anerkennung ihrer wertvollen Beiträge zur Gemeinschaft unterstreicht und gleichzeitig eine finanzielle Entlastung bietet. Aktuell beträgt die Pauschale 3.000 EUR pro Jahr.
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In diesem Artikel erfahren Sie:
Das Wichtigste in Kürze:
Mit der Übungsleiterpauschale können Vereine ihre ehrenamtlich tätigen Ausbilder, Trainer, Dozenten, Pfleger, Erzieher und Künstler entlohnen. Die Tätigkeit muss im ideellen Bereich liegen.
Für unterschiedliche Tätigkeiten im Verein können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch kombiniert gezahlt werden
Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerliche Vergünstigung in Deutschland, die dazu dient, Personen finanziell zu entlasten, die in einem nebenberuflichen Verhältnis als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, oder in einer ähnlich förderungswürdigen Tätigkeit engagiert sind. Diese Regelung erkennt das gesellschaftliche Engagement in Bereichen wie Sport, Kultur, Bildung und Sozialwesen an und fördert dieses durch die Gewährung eines steuerfreien Einkommens bis zu einem bestimmten Betrag. Die Rechtsgrundlage für die Übungsleiterpauschale findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG).
Die genaue Höhe der Übungsleiterpauschale wird regelmäßig angepasst und gesetzlich festgelegt. Die Höhe der Übungsleiterpauschale beträgt aktuell 3.000 EUR pro Jahr und Person (Stand 2024). Um von der Pauschale profitieren zu können, müssen die Tätigkeiten in bestimmten, als gemeinnützig anerkannten Bereichen ausgeführt werden (ideeller Bereich).
In der Praxis bedeutet die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale für die Berechtigten, dass sie einen Teil ihres Einkommens, das sie aus ihrer nebenberuflichen Tätigkeit erzielen, bis zu dem festgelegten Freibetrag nicht versteuern müssen. Dies stellt einen direkten finanziellen Vorteil dar und unterstützt das Engagement in den förderungswürdigen Bereichen. Auch der Verein hat keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.
Die Ehrenamtspauschale ist eine Aufwandsentschädigung vom Verein an seine ehrenamtlichen Helfer. Gemeinnützige Einrichtungen können Ihren Mitgliedern bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei und sozialabgabenfrei ermöglichen. Die Übungsleiterpauschale hingegen unterscheidet sich von der Ehrenamtspauschale dahingehend, dass sie ausschließlich für pädagogische Tätigkeiten gewährt wird - bspw. für Trainer im Sportverein, für Erzieher von gemeinnützigen Einrichtungen oder für Gruppenleiter eines Kunst- und Kulturverbandes.
Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können gemeinnützige Vereine Mustervorlagen herunterladen - darunter Verträge für die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale.
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Die Möglichkeit, die Übungsleiterpauschale steuerfrei zu erhalten, unterliegt verschiedenen Voraussetzungen, die im § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt sind. Um die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Wichtig: Die Person muss dem Verein am besten schriftlich bestätigen, dass er/sie die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale nicht bereits anderweitig, also bei einem anderen Verein oder einer anderen gemeinnützigen Organisation erhält.
Tätigkeiten, bei denen die Übungsleiterpauschale zur Anwendung kommt, umfassen:
Sportliche Tätigkeiten: Training und Betreuung von Sportmannschaften oder Einzelsportlern in Sportvereinen.
Erzieherische Tätigkeiten: Unterrichtung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Bildungs- und Freizeiteinrichtungen.
Kulturelle Tätigkeiten: Anleitung von Theatergruppen, Chören oder Musikgruppen.
Soziale Betreuung: Arbeit mit älteren Menschen, Behinderten oder sozial benachteiligten Gruppen in entsprechenden Einrichtungen.
Gesundheitsförderung: Durchführung von Präventionskursen oder die Betreuung in Selbsthilfegruppen.
Nicht begünstigt sind z.B. allgemeine Bürotätigkeiten oder Verwaltungsaufgaben, die nicht direkt mit der Anleitung oder Betreuung in den oben genannten Bereichen zusammenhängen. Auszuschließen sind ebenfalls Tätigkeiten, die eine professionelle Ausbildung erfordern und in einem kommerziellen Kontext erbracht werden, z.B. Rechtsberatung oder kommerzielle Trainingseinheiten. Einfache Hilfstätigkeiten wie Reinigung oder Essensausgabe, die keinen direkten pädagogischen, sportlichen, kulturellen oder sozialbetreuerischen Charakter haben, sind ebenfalls nicht begünstigt.
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Wo ist die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung einzutragen? Steuerrechtlich gesehen gilt die Übungsleiterpauschale nicht als eigenständige Einkunftsart und ist deshalb in der Steuererklärung neben den Einnahmen des Hauptberufes einzutragen. Ob jemand selbstständig ist oder als Arbeitnehmer tätig ist, spielt hierbei keine Rolle. Jedoch gibt es bei beiden Tätigkeiten kleine Unterschiede.
Selbstständige tragen die Einnahmen aus Tätigkeiten, die unter die Übungsleiterpauschale fallen, in der Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) ihrer Steuererklärung ein. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass der Betrag bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale (z.B. 3.000 Euro für das Jahr 2023) als steuerfrei gekennzeichnet wird. Es empfiehlt sich, im Erläuterungsfeld der Anlage S konkret auf die Anwendung der Übungsleiterpauschale hinzuweisen und die Tätigkeit genau zu beschreiben. Zusätzlich sollten alle notwendigen Nachweise über die Tätigkeit und deren Umfang bereitgehalten werden, falls das Finanzamt weitere Belege anfordern sollte.
Arbeitnehmer, die Einkünfte erzielen, die unter die Übungsleiterpauschale fallen, sollten diese in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) ihrer Steuererklärung eintragen. Spezifischer geschieht dies im Bereich für "Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit", wo auch eine Zeile für "Steuerfreie Einnahmen" vorgesehen ist. Hier kann der Betrag bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale (z.B. 3.000 Euro für das Jahr 2023) eingetragen werden. Wichtig ist, dass der Verweis auf die gesetzliche Grundlage, also § 3 Nr. 26 EStG, klar erkennbar ist, um Missverständnisse zu vermeiden. Es kann auch hilfreich sein, im Bereich für weitere Informationen oder im Begleitschreiben zur Steuererklärung explizit auf die Anwendung der Übungsleiterpauschale hinzuweisen und die Art der Tätigkeit zu beschreiben. Dokumente, die die Tätigkeit und deren Umfang belegen, sollten für Rückfragen des Finanzamts bereitgehalten werden.
Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von einem gemeinnützigen Verein an seine ehrenamtlichen Helfer. Der Staat gewährt diesen Aufwandsersatz zusätzlich zu anderen Einnahmen, die der ehrenamtliche Helfer in seiner Steuererklärung angeben kann.
Die Kombination der Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung und einer nebenberuflichen Tätigkeit, die für den Übungsleiterfreibetrag qualifiziert, ist möglich. Die Übungsleiterpauschale und der Minijob werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.
Die Übungsleiterpauschale und der Verdienst aus einem Minijob addieren sich in Ihrem Einkommen, aber beide haben ihre eigenen Freibeträge und Regelungen. Sie können also neben einem Minijob eine Tätigkeit ausüben, die unter die Übungsleiterpauschale fällt, und beide steuerlichen Vorteile nutzen. Wichtig ist, dass die jeweiligen Voraussetzungen für den Minijob und die Übungsleiterpauschale erfüllt sind und die Tätigkeiten klar voneinander abgegrenzt werden können.
Die Übungsleiterpauschale kann grundsätzlich mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden. Die Kombination ist jedoch an eine Bedingung geknüpft. Die beiden Pauschalen dürfen nicht für ein und dieselbe Tätigkeit gezahlt werden. Daher ist es ratsam, darauf zu achten, dass die Pauschalen für eindeutig voneinander getrennte Tätigkeiten vergeben werden. Beide Tätigkeiten dürfen für den gleichen Verein ausgeübt werden.
Beispiel: Ein Sanitäter ist Übungsleiter und hält neben dieser Tätigkeit noch Unterricht in Form von Erste-Hilfe-Kursen. In diesem Fall könnte er die Übungsleiterpauschale für die Rettungstätigkeit erhalten, sowie zusätzlich die Ehrenamtspauschale für die Erste-Hilfe-Kurse. Die Einnahmen müssen nicht versteuert werden, da es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt.
Die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung, wie der Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterpauschle geht mit einem Aufwand in der Vereinsverwaltung einher - diesen sollten Sie so gut es geht reduzieren. Eine Software-Lösung für Ihren Verein kann dabei unterstützen. Erstellen Sie vorgefertigte Übungsleiter-Verträge, speichern Sie diese zentral in der Mitgliederverwaltung ab und erstellen Sie Rechnungen u. Ä. vollautomatisch mit dem Abrechnungstool.
Experten-Tipp von e24:
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Dominik Artmann
— e24-Vereinsexperte
Um bei den vielen Informationen den Überblick zu behalten, was bei der Aufsetzung eines Übungsleiter-Vertrags zu beachten ist, ist hier eine Kontrollliste zur Orientierung mit den wichtigsten Punkten zu finden:
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