Aufbau, Inhalte & Besonderheiten

Die Vereinssatzung


Bei der Vereinssatzung handelt es sich quasi um die Verfassung des Vereins. Dort werden grundlegende Bestimmungen sowie die Art & Weise, wie der Verein arbeiten soll, festgelegt.

 

Das Vorhandensein einer Satzung ist zwingend notwendig für die Eintragung in das Vereinsregister. Bei der Erstellung der Satzung gilt es einiges zu beachten, die Hilfe eines Anwaltes ist jedoch nicht unbedingt notwendig.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Was eine Vereinssatzung beinhalten und wie sie aufgebaut sein muss.
  2. Wie die Satzungsänderung in einem Verein ablaufen sollte und worauf es zu achten gilt.
  3. Was die Verfahren & Voraussetzungen einer Satzungsänderung in einem Verein sind.
  4. Wie die Vereinsordnung die Satzung ergänzen kann.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Die Satzung ist die Verfassung des Vereins und regelt dessen Struktur & Organisation. Sie kann vom Verein frei formuliert werden, unterliegt jedoch gesetzlichen Mindestanforderungen.

 

  1. Eine Satzungsänderung muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderungen sind drei grundlegende Schritte und eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

 

  1. Die Satzung kann zusätzlich durch eine Vereinsordnung ergänzt werden. Diese ist weder rechtlich noch gesetzlich geregelt und kann leichter angepasst werden als eine Satzung.

 

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1. Aufbau & Inhalt der Satzung

Die Satzung unterliegt zwar wenigen gesetzlichen Bestimmungen und kann i.d.R. vom Verein frei formuliert werden, dennoch gibt es einige gesetzliche Mindestanforderungen (§ 57 BGB) sowie nützliche Angaben, die beachtet werden sollten. So gewährleistet der Verein bereits mit seiner Gründung, dass seine Satzung rechtssicher ist und er sich ins Vereinsregister eintragen lassen kann.
 

Was muss eine Vereinssatzung beinhalten?

Der Inhalt einer Vereinssatzung sollte klar definieren, welchen Zweck der Verein verfolgt sowie welche Möglichkeiten die Mitglieder haben, dem Verein ein- oder auszutreten. Ebenfalls wird in der Satzung des Vereins der Grundstein dafür gelegt, ob der Verein sich ins Vereinsregister eintragen lässt und ob er den Status der Gemeinnützigkeit anstrebt.

 

Jede Vereinssatzung sollte folgende Inhalte aufnehmen:

  1. Name des Vereins
  2. Vereinssitz
  3. (gemeinnütziger) Vereinszweck
  4. Eintritt / Austritt von Mitgliedern
  5. Hinweis auf Eintragung ins Vereinsregister
  6. Mitgliedsbeiträge in der Vereinssatzung
  7. Größe & Zusammensetzung des Vorstandes
  8. Einberufung der Mitgliederversammlung & Beurkundung der Beschlüsse

 

Name des Vereins 

Die Vereinssatzung muss den Namen des Vereins enthalten (siehe § 57 Abs. 1 BGB). Dabei können die Mitglieder den Namen ihrer Vereine frei wählen und auch Bezug auf z.B. den Ort des Vereinssitzes oder das Gründungsdatum nehmen. Er darf allerdings keine täuschenden Namensbestandteile oder Zusätze über Größe, Art, Alter, etc. enthalten.

 

Hinweis: Obwohl der Schutz des Vereinsnamens im Vergleich zum gewerblichen Bereich nicht so entscheidend ist, kann er von großer Bedeutung sein - insb. wenn andere Organisationen von der Bekanntheit des Vereins profitieren möchten. Domainnamen genießen keinen spezifischen rechtlichen Schutz. Bei der Registrierung gilt das Prinzip "first come, first serve".

 

Vereinssitz

Der Sitz eines Vereins ist der Ort, an dem die Vereinsverwaltung ansässig ist (i.d.R. eine Gemeinde). Eine genaue Adresse muss in der Satzung nicht genannt werden, die Ortsangabe ist ausreichend.
 

Vereinszweck

Ein Verein verfolgt einen bestimmten Zweck, welcher in der Vereinssatzung festgelegt werden muss. Dieser entscheidet darüber, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt wird. Bei gemeinnützigen Vereinen ist die Mustersatzung nach Abgabenordnung (AO) zu beachten. Für die Frage der Rechtsfähigkeit ist, der in der Satzung geregelte Vereinszweck von zentraler Bedeutung. Nur Vereine, deren Zweck nicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, können nach § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden. Diese Vereine nennt man auch Idealvereine.

 

Eintritt / Austritt von Mitgliedern

In der Satzung sollten Bestimmungen zum Eintritts- & Austrittsverfahren sowie Mitgliedsvoraussetzungen (z.B. Wohnsitz) erläutert werden. Eine Vorlage zur schriftlichen Beitrittserklärung/Austrittserklärung in oder aus dem Verein finden Sie in unserem kostenlosen Mitgliederbereich - der e24-Community. Es gilt zu beachten, dass das Recht zum Austritt keinesfalls ausgeschlossen werden kann und die Kündigungsfrist von Mitgliedern maximal zwei Jahre betragen darf.

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Hinweis auf Eintragung ins Vereinsregister

Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser kann wie folgt aussehen:

"Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.““

 

Mitgliedsbeiträge in der Vereinssatzung

Die Satzung sollte beinhalten, ob die Mitgliedsschaft kostenfrei oder kostenpflichtig ist. Ist letzteres der Fall, sollte auch vermerkt sein, ob es sich um einen laufenden oder einmaligen Mitgliedsbeitrag handelt. Dabei ist die Nennung der Beitragshöhe aus Flexibilitätsgründen nicht erforderlich. Für unterschiedliche Personengruppen können unterschiedliche Beiträge erhoben werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Möchte der Verein den Status der Gemeinnützigkeit erhalten, dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht so hoch sein, dass Personen ausgeschlossen werden.

 

Größe & Zusammensetzung des Vorstands

In der Vereinssatzung sollten Vorstandsämter bzw. Funktionen und Aufgabenverteilung festgehalten werden. Auch eine mögliche Höchst- oder Mindestanzahl an Vorständen und die Frage, ob Minderjährige/Nichtmitglieder zum Vorstand gewählt werden dürfen, sollte Einzug in die Satzung finden.

Eine zu große Anzahl an Vorstandsmitgliedern ist nicht zu empfehlen, denn wenn nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden können, kann der Verein handlungsunfähig werden. Eine passende Vertretungsregelung in der Satzung ist empfehlenswert, um sich vor Handlungsunfähigkeit zu schützen, wenn einzelne Vorstandsmitglieder ausfallen. In der Satzung ist keine namentliche Nennung der Vorstandsmitglieder notwendig. 

Sollen Mitglieder des Vorstands eine Ehrenamtspauschale für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten, muss die Vereinssatzung dies ausdrücklich gestatten. Fehlt diese Angabe, so droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Diese Regelung betrifft jedoch nur den Vorstand. Erhalten Mitglieder eine Ehrenamtspauschale, muss dies nicht in der Satzung angegeben werden. 

 

Einberufung der Mitgliederversammlung & Beurkundung der Beschlüsse

Wichtige Fragen, die ebenfalls in der Vereinssatzung geklärt werden sollten, sind:

  1. Zuständigkeit, Form und Ladungsfrist der Einberufung zur Mitgliederversammlung
  2. Anzahl und ungefähre zeitliche Lage der „ordentlichen“ Mitgliederversammlung(en)
  3. Umstände für Einberufung einer „außerordentlichen“ Mitgliederversammlung

Trifft die Satzung zu den oben genannten Punkten keine Regelungen, so gilt das BGB und seine Auslegungen.


2. Besonderheit der Vereinssatzung bei gemeinnützigen Vereinen

Die Eintragung in das Vereinsregister führt nicht automatisch zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Damit der Verein für den gemeinnützigen Tätigkeitsbereich durch die Befreiung von Ertrags- und Vermögenssteuern Geld spart, muss die Gemeinnützigkeit beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt und anerkannt werden.

 

Gemeinnützige, mildtätige & kirchliche Zwecke

Damit das gelingt, darf er keine wirtschaftlichen, sondern nur unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dies muss eindeutig aus der Satzung des Vereins hervorgehen und sollte entsprechend den Bestimmungen aus der verbindlichen Satzung zur Abgabenordnung (Anlage zur AO) am besten wörtlich in die Vereinssatzung übernommen werden. Weitere Informationen können im Themenbereich Gemeinnützigkeit nachgelesen werden.

 

Hinweis: In der e24-Community, unserem kostenlosen Mitgliederbereich, können Vereine & Verbände Mustervorlagen herunterladen - darunter auch Mustersatzungen, welche unter anderem den Paragrafen zur Gemeinnützigkeit mit einschließen.

 

Wann liegt eine Gemeinnützigkeit vor?

Nicht jeder Verein ist automatisch ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit wird in §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sowohl bei rechtsfähigen Vereinen als auch nicht rechtsfähigen Vereinen kann die Gemeinnützigkeit anerkannt werden.

 

Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen:

  1. Gemeinnützig: Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit im Verein darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 
  2. Mildtätig: Mildtätige Zwecke liegen nach dem Vereinsrecht vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.
  3. Kirchlich: Zu kirchlichen Zwecken zählen durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften.

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3. Änderung der Vereinssatzung

Eine Satzungsänderung kann nicht einfach vom Vorstand durchgeführt werden, sondern muss in einer Mitgliederversammlung offiziell beschlossen werden.

 

Satzungsänderung in 3 Schritten

Im Grunde genommen sind für eine Satzungsänderung drei Schritte notwendig:

  1. Ankündigung der Satzungsänderung des Vereins in der Einladung zur Mitgliederversammlung
  2. Beschlussfassung über die Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung
  3. Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister durch die Vorstände

 

a) Ankündigung der Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur vorgenommen werden, wenn die Vereinsmitglieder vorab über das Ändern der Satzung informiert wurden. Generell darf in der Mitgliederversammlung des Vereins nur über Satzungsänderungen abgestimmt werden, wenn diese vorab in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden. 

 

b) Beschlussfassung der Satzungsänderung

Bei der Verfassung der Satzung muss im Hinblick auf Beschlussfassungen folgendes beachtet werden: Jeder Verein kann in seiner Satzung Mehrheitsverhältnisse für Beschlussfassungen festlegen. Zum Beispiel, dass Beschlüsse über Satzungsänderungen grundsätzlich einer Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bedürfen. Sofern in der Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen: Für eine Satzungsänderung ist nach § 33 Abs. 1 BGB eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

 

c) Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister

Die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung der Änderung ins Vereinsregister rechtswirksam. Hierzu wird eine Vereinsregisteranmeldung benötigt, die von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben, notariell beglaubigt und beim Amtsgericht abgegeben wird. Eine amtliche Beglaubigung reicht oft nicht aus. Welche Dokumente Sie konkret für die Eintragung benötigen, erfahren Sie in unserem Artikel „Satzungsänderungen“.

 

Gestaltungsmöglichkeiten in Vereinssatzungen

Die Satzung eines Vereins kann über die grundlegenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinausgehen, um spezielle Vereinsbedürfnisse zu erfüllen.

Dies kann beinhalten, dass bestimmte Mitgliederrechte eingeschränkt werden, Sonderrechte für bestimmte Personen gewährt werden oder zusätzliche Organe wie Kuratorien oder Beiräte eingerichtet werden, einschließlich ihrer Struktur und Funktionsweise.

Es ist wichtig zu beachten, dass Satzungsänderungen, die den Verein anfällig für Willkür machen oder von externen Einflüssen abhängig machen, unzulässig sind. Daher wird empfohlen, bei maßgeschneiderten Satzungsanpassungen eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.


4. Vereinsordnung als Ergänzung zur Satzung

Die Satzung kann zusätzlich durch eine Vereinsordnung ergänzt werden. Da im Vereinsrecht keine Vereinsordnungen, sondern nur Satzungen existieren, haben Vereinsordnungen rechtlich gesehen keine Relevanz. Für die Mitglieder hingegen sind Vereinsordnungen jedoch genauso verbindlich wie die Satzung. 

 

Vereinsordnungen können Regelungen für das Vereinsleben enthalten, welche die Satzung ergänzen. Sie dürfen der Satzung aber in keinem Fall widersprechen oder sie einschränken.

 

Da Vereinsordnungen nicht rechtlich geregelt sind, lassen sie sich leichter ändern als die Satzung. Das Verfahren zur Änderung der Vereinsordnung, z. B. durch einfachen Vorstandsbeschluss im Verein, kann in der Vereinssatzung frei festlegt werden.

 

Hinweis: Auf VereinsGuide24 können Vereine & Verbände sich zum Thema Onlinebanking & Vereinskredite informieren. Zusätzlich finden Sie auf dieser Plattform eine digitale Beratungsstrecke, die Ihnen Empfehlungen zu verschiedenen vereinsrelevanten Themen wie BankingVersicherungDigitalisierung & Marketing im Verein ausspricht.

 


Experten-Tipp von e24:

"Die Vereinssatzung ist das Grundgesetz des Vereins - sie sollte daher genau geprüft werden! Auch Satzungsänderungen & Beschlüsse sollten rechtssicher gestaltet werden.

 

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Kontakt aufnehmen

 

Prof. Dr. Christian Quirling

— Experte für Vereinsrecht


5. Fazit

Die Satzung ist die Verfassung des Vereins und regelt deren Struktur & Organisation. Sie unterliegt wenigen gesetzlichen Bestimmungen und kann vom Verein, bzw. von der Mitgliederversammlung frei formuliert werden – dennoch gibt es einige gesetzliche Mindestanforderungen. 

 

Bspw. sollte die Vereinssatzung folgende Punkte enthalten: Namen des Vereins, Vereinssitz, Eintritt / Austritt von Mitgliedern, Mitgliedsbeiträge und ggf. einen Hinweis auf die Eintragung ins Vereinsregister oder den (gemeinnützigen) Vereinszweck.

 

Eine Satzungsänderung kann nicht einfach vom Vorstand durchgeführt werden, sondern muss in einer Mitgliederversammlung offiziell beschlossen werden. Im Grunde genommen sind für eine Satzungsänderung drei Schritte notwendig: Ankündigung, Beschlussfassung und Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Die Satzung kann zusätzlich durch eine Vereinsordnung ergänzt werden. Diese ist allerdings nicht rechtlich geregelt und kann leichter angepasst werden als eine Satzung.

 

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