Rechte & Pflichten in der Vereinsführung

Weitere Vereinsorgane


Für jede Körperschaft, die einen Verein darstellt, sind gesetzlich zwei Organe vorgeschrieben - der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Vereinsorgane sind jedoch empfehlenswert! Diese können prinzipiell eigenständig definiert werden, unterliegen jedoch einigen gesetzlichen Bestimmungen.

 

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In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Welche weiteren Organe für den Verein möglich sind.
  2. Wie diese funktionieren.
  3. Wie die Satzung angepasst werden muss.
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Das Wichtigste in Kürze:

  1. Laut den §§ 26 und § 32 BGB sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung die einzigen vorgeschriebenen Organe eines Vereins. Alle anderen Organe oder Gremien können jedoch wichtige Unterstützungsarbeit leisten und sollten sich klar von den beiden Pflichtorganen abgrenzen.

 

  1. Ein Geschäftsführer kann den Vorstand eines Vereins entlasten, indem er bestimmte Aufgaben übernimmt, z.B. die Leitung der Mitgliederverwaltung oder die Koordination von Arbeitsabläufen. 

 

  1. Wenn der Geschäftsführer aus dem BGB-Vorstand des Vereins stammt, muss seine Position klar in der Vereinssatzung niedergeschrieben sein. Er kann folglich als "besonderer Vertreter" ernannt werden, der bestimmte Aufgaben übernehmen und den Verein nach außen vertreten kann.

 

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1. Welche Aufgaben haben die Vereinsorgane?

Allgemein werden laut §§ 26 und § 32 BGB nur zwei Organe vorgeschrieben: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Alle weiteren Organe oder Gremien können wichtige Unterstützungsarbeit im Verein leisten und sollten sich deutlich von diesen zwei Pflichtorganen abgrenzen, u.a. durch die einzelne Bezeichnung des Gremiums.

 

Da es hier keine gesetzlichen Vorschriften gibt, müssen alle Rechtsfragen in der Vereinssatzung geklärt werden, z.B.:

  1. die Aufgaben
  2. die einzelne Zusammensetzung
  3. die Bestellung bzw. Ernennung
  4. die Amtsdauer
  5. die genaue Funktionsweise
  6. die Beschlussfassung der einzelnen Organe

 

Hier gilt auch ein Grundprinzip des deutschen Rechts: Niemand kann sich selbst kontrollieren, d.h. dass etwa Mitglieder des Vorstands nicht im Aufsichtsrat sein können, da dieser den Vorstand überwachsen soll. Manche Aufgaben müssen zwingend bei den Pflichtorganen bleiben. Zum Beispiel muss das Recht zur Vertretung gegenüber Dritten immer beim Vorstand bleiben.

 

Hinweis: Weitere Punkte, die Sie bei dem Ablauf der Mitgliederversammlung, Abstimmungen & Wahlen durch Beurkundungen beachten sollten und wie die Einladung sowie der Ablauf einer Mitgliederversammlung gestaltet wird, finden Sie in unserem Wiki-Artikel zum Thema "Mitgliederversammlung im Verein".

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Der Vorstand muss im Verein viele verschiedene Aufgaben übernehmen, bspw. die Vereinsmitglieder leiten, den Verein verwalten und Veranstaltungen organisieren - das kann schnell zu Unübersichtlichkeit führen.

 

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2. Welche weiteren Vereinsorgane sind empfehlenswert?

a) Die Geschäftsstelle

Ein Geschäftsführer kann zusätzlich berufen werden, um u.a. den Vorstand zu entlasten, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung oder der Koordination von Arbeitsabläufen. Der Geschäftsführer kann ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sein oder ein „besonderer Vertreter“ neben dem Vorstand. Meist sind diese ehrenamtliche Vorstandsmitglieder oder hauptamtliche Geschäftsführer.

 

Da die Geschäftsstelle den Vereinsvorstand jedoch nur ergänzen und nicht ersetzen kann, ist häufig die rechtliche Stellung des Geschäftsführers unklar – ebenso wie die damit einhergehende Vereins- & Vertragskonstellation. Im Prinzip gibt es zwei verschiedene Auslegungen eines solchen Organs. 

 

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b) Mitglied des Vorstandes

Wenn der Geschäftsführer aus dem BGB-Vorstand des Vereins stammt, muss diese Position klar in der Vereinssatzung niedergeschrieben sein. In dieser Situation kann eine Person des Vorstandes nach § 30 BGB zum sog. „besonderen Vertreter“ ernannt werden. 

 

Ihm können somit bestimmte Aufgaben überwiesen werden, die dann nicht mehr im Verantwortungsbereich des Vorstandes liegen und diesen entlasten sollen. Ebenfalls ist er in der Position, den Verein nach außen zu vertreten und Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins abzuschließen. In diesem Sinne würde der Verein nach § 31 BGB für die Handlungen des Geschäftsführers als Organ haftbar sein.

 

Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass ein besonderer Vertreter – also ein gewähltes Mitglied aus dem Vorstand als Geschäftsführer – nach § 30 BGB nicht als Arbeitnehmer anerkannt wird und somit auch nicht das Arbeitsrecht einschlägig ist, wenn die Satzung eine solche Position ausdrücklich vorsieht.

 

Hinweis: In unserem Wiki-Artikel zum Thema "Haftung im Verein" erklären wir Ihnen, wann und für wen ein Verein haften kann, unter welchen Umständen Vereinsmitglieder Haftung übernehmen und mit welchen Mitteln Sie Haftungsrisiken begrenzen können.

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c) Nicht Mitglied des Vorstandes

Das Organ des Geschäftsführers ist nicht zwangsweise in der Vereinssatzung festgeschrieben. Wird diese Position nicht in der Satzung bestimmt, hätte die Geschäftsstelle keine Organfunktion im Verein inne. In diesem Fall wird der Geschäftsführer als Arbeitnehmer eingestellt, womit die Vorschriften des Arbeitsrechts gelten. 

 

Auch darf der angestellte Geschäftsführer nicht den Verein nach außen vertreten, da hier die Befugnis fehlt. Dennoch kann der Vorstand Einzelvollmachten für bestimmte Rechtsgeschäfte aussprechen, die der Geschäftsführer nach eigenem Ermessen abwickeln darf.

 

Sofern die Satzung jedoch einen Geschäftsführer vorsieht, so können ihm weitere Befugnisse zugesprochen werden. Das gilt ebenfalls für ein Nicht-Mitglied des Vereins. Im Falle einer in der Satzung vorgeschriebenen Organfunktion erhält er eine Außenvertretungsbefugnis und ist dann dazu berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Damit geht ebenfalls die Organhaftung des Geschäftsführers für den Verein einher.

 

Hinweis: In unserem Wiki-Artikel zum Thema "Vereinsvorstand" erklären wir Ihnen, wie und von wem der Vereinsvorstand gewählt wird, wie der Vorstand zusammengesetzt ist und welche Aufgaben, Rechte & Pflichten der Vorstand hat und in welchen Fällen er zu Haftung gezogen wird.

 

d) Der Kassenprüfer/Kassenwart

Dieser ist im Gegensatz zum allgemeinen Glauben kein Pflichtorgan, ist aber meistens sinnvoll, da er die Finanzen des Vereins überprüft. Er wird in der Mitgliederversammlung berufen, darf aber kein Vorstandsmitglied sein.

 

e) Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist vor allem bei Vereinen ratsam, die eine intensive wirtschaftliche Betätigung verfolgen, wie z.B. ein großer Fußballverein oder ein Automobilclub. Die Mitglieder des Aufsichtsrats überwachen als Kontrollgremium den Vorstand bzw. die Geschäftsführung oder beraten den Vorstand bei wirtschaftlichen Themen und Entscheidungen. 

 


 

Experten-Tipp von e24:

"Der Vereinsvorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er kann im Namen des Vereins klagen, kann aber auch im Zweifelsfall angeklagt werden - das gilt insb. bei Fällen, in denen Dritte zu Schaden kommen oder wenn der Vorstand fahrlässig gehandelt hat.

 

Daher sollte der Vorstand sich ausreichend absichern, um das eigene Vermögen und die Rücklagen des Vereins vor fahrlässigen oder schuldhaften Pflichtverletzungen zu schützen."

 

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Tino Braunschweig

— Versicherungsexperte für
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